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Zweiter Nachtrag
zu dem
Regulativ fuͤr die Organisation der Verwaltung des provinzialstaͤndischen
Vermoͤgens und der provinzialstaͤndischen Anstalten in der Rheinprovinz
vom 27. September 1871.
Der §. 2 des mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 27. September 1871 (Gesetz-
Samml. S. 469) genehmigten Regulativs für die Organisation der Verwaltung
des provinzialständischen Vermögens und der provinzialständischen Anstalten in der
Rheinprovinz wird hierdurch abgeändert, wie folgt:
„Der Provinzial-Verwaltungsrath besteht bis zur Einführung der
zu erwartenden neuen Provinzialordnung
1) aus dem jedesmaligen Landtagsmarschall als Vorsitzenden;
2) aus dem jedesmaligen Stellvertreter desselben (Vize-Landtags-
marschall);
3) aus fünfzehn Mitgliedern, welche von dem Provinziallandtage
aus seiner Mitte unter angemessener Betheiligung der vier Stände
gewählt werden.
Diese Wahl, welche in der Weise geschieht, daß auf jeden der
fünf Regiorungsbezirke je drei Mitglieder entfallen, erfolgt auf die
Dauer von sechs Jahren mit der Maßgabe, daß bei Ablauf dieser
Wahlperiode, oder derjenigen für den Provinziallandtag, die Mit-
gliedschaft im Provinzial-Verwaltungsrathe bis zur Wahl des
Nachfolgers fortdauert;
4) aus dem zur Besorgung der laufenden Verwaltungsgeschäfte an-
gestellten Landesdirektor (ckr. Nachtrag zu dem Regulativ für die
Organisation 2c. vom 1. November 1875).//
(Nr. 8919.) Bekanntmachung über die von beiden Häusern des Landtages ertheilte Geneh-
migung zu der Verordnung vom 24. August 1882, betreffend die Vertretung
des Lauenburgischen Landes-Kommunalverbandes. Vom 19. März 1883.
N die auf Grund des Artikels 63 der Verfassungs-Urkunde vom 31. Ja-
nuar 1850 erlassene Verordnung vom 24. August 1882 (Gesetz-Samml. S. 343),
(r. 3918—8919.)