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(Nr. 8922.) Gesetz, betreffend die Ergänzung der Einnahmen in dem Staatshaushalts-Etat
für das Jahr vom 1. April 1883/84. Vom 27. März 1883.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
S. 1.
Lur Bereitstellung des Geldbetrages, welcher zur Ergänzung der Einnahmen
in dem Staatshaushalts-Etat für das Jahr vom 1. April 1883/84 erforderlich
und unter Kapitel 24 Titel 19 der Einnahme in dem Etat der allgemeinen
Finanzverwaltung in Höhe von 23248 000 Mark in Ansatz gebracht ist, ist eine
Anleihe durch Veräußerung eines entsprechenden Betrages von Schuldverschreibungen
aufzunehmen.
K. 2.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins-
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuld-
verschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt der Finanzminister. Im
Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe, wegen Annahme
derselben als pupillen= und depositalmäßige Sicherheit und wegen Verjährung der
Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869 (Gesetz-Samml.
S. 1197) zur Anwendung.
g. 3.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 27. Maͤrz 1883.
(. §.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg.
Scholz. Gr. v. Hatzfeldt. Bronsart v. Schellendorff.