222 Reichsgerichtliche Entscheibungen.
lesung der gestellten Fragen und der darauf abgegebenen
Antworten zu sprechenden Worte: „Auf Ehre
und Gewissen bezeuge ich als den Spruch der Geschworenen“
unterlassen hat. S. III 3161/80. Urth.
v. 22. Dez. 1880. (§. 308 Abs. 1.)
Ein Revisionsgrund besteht nicht, wenn nach
Verkündung des Spruches durch den Obmann das
Gericht die Wahrnehmung macht, daß die Fragen
einen Fehler hinsichtlich des Tages des abgelelsteten,
den Gegenstand der Anklage bildenden, Meineideß
(bei Abgabe des Zeugnisses in einer Civilprozeßsache
zu Protokoll vom 18. Mai statt des 18. März)
enthielten, hierauf das Gericht sofort dieselben Fragen
mit Aenderung nur des Datums noch einmal
vorlegte, sodann die Geschworeren dieselben das
Schuldig aussprechenden Antworten ertheilten wie
auf die zuerst vorgelegten Fragen, und nunmehr das
Schwurgericht den Angeklagten wegen Meineides
verurthellte; es handelte sich hiebei lediglich um eine
Deklaration behufs der Berichtigung des Schreibfehlers
und eine Wiederholung des bereits früher
ertheilten Ausspruches ohne irgend eine materielle
Aenderung. S. III 3226/80. Urth. v. 29. Dez.
1880. (IK. 309.)
. Die Revision ist begründet, wenn der Angeklagte
in der Hauptverhandlung sich auf einen Zeugen
beruft, das Gericht aber diesen Bewelbantrag
ablehnt, well schon die Vernehmung eines anderen
Zeugen den Sachverhalt hinreichend aufgeklärt habe.
Ob ein vorgeschlagener Zeuge anderen vernommenen
Zeugen gegenüber Glaube nicht verdiene, kann immer
erst die Vernehmung selbst und eventuell die Gegenüberstellung
ergeben .. es ist nicht ausgeschlossen,