Full text : Blätter für Rechtsanwendung. III. Ergänzungsband. (47a)

222  Reichsgerichtliche  Entscheibungen.

lesung  der  gestellten  Fragen  und  der  darauf  abgegebenen
  Antworten  zu  sprechenden  Worte:  „Auf  Ehre
und  Gewissen  bezeuge  ich  als  den  Spruch  der  Geschworenen“
  unterlassen  hat.  S.  III  3161/80.  Urth.
v.  22.  Dez.  1880.  (§.  308  Abs.  1.)

Ein  Revisionsgrund  besteht  nicht,  wenn  nach
Verkündung  des  Spruches  durch  den  Obmann  das
Gericht  die  Wahrnehmung  macht,  daß  die  Fragen
einen  Fehler  hinsichtlich  des  Tages  des  abgelelsteten,
den  Gegenstand  der  Anklage  bildenden,  Meineideß
(bei  Abgabe  des  Zeugnisses  in  einer  Civilprozeßsache
zu  Protokoll  vom  18.  Mai  statt  des  18.  März)
enthielten,  hierauf  das  Gericht  sofort  dieselben  Fragen
  mit  Aenderung  nur  des  Datums  noch  einmal
vorlegte,  sodann  die  Geschworeren  dieselben  das
Schuldig  aussprechenden  Antworten  ertheilten  wie
auf  die  zuerst  vorgelegten  Fragen,  und  nunmehr  das
Schwurgericht  den  Angeklagten  wegen  Meineides
verurthellte;  es  handelte  sich  hiebei  lediglich  um  eine
Deklaration  behufs  der  Berichtigung  des  Schreibfehlers
  und  eine  Wiederholung  des  bereits  früher
ertheilten  Ausspruches  ohne  irgend  eine  materielle
Aenderung.  S.  III  3226/80.  Urth.  v.  29.  Dez.
1880.  (IK.  309.)

.  Die  Revision  ist  begründet,  wenn  der  Angeklagte
  in  der  Hauptverhandlung  sich  auf  einen  Zeugen
  beruft,  das  Gericht  aber  diesen  Bewelbantrag
ablehnt,  well  schon  die  Vernehmung  eines  anderen
Zeugen  den  Sachverhalt  hinreichend  aufgeklärt  habe.
Ob  ein  vorgeschlagener  Zeuge  anderen  vernommenen
Zeugen  gegenüber  Glaube  nicht  verdiene,  kann  immer
erst  die  Vernehmung  selbst  und  eventuell  die  Gegenüberstellung
  ergeben  ..  es  ist  nicht  ausgeschlossen,