500 Ober-Militär-Aerzte.
von den daselbst herrschenden endemischen oder häufig vorkommenden epidemischen
Krankheiten zu verschaffen, und über die zweckmässige Unterbringung der Soldsten
in Kasernen oder bei den Bürgern Kunde einzuziehen und nötbig erscheinenden Falles
die Quartiore selbst zu untersuchen ?).
8.9.
1840 (über monatliche Krankon-Rapporte, Medicinal-Berichte, namentliche Verzeichnisse
der Verstorbenen) gegebenen Andentungen, monatlich einen General-Kranken-Rapport
und vierteljährlich einen Medicinalbericht, welche beide aus den monatlichen Rapporten
nnd vierteljährlichen Berichten der Militärärzte zusammengestellt werden, ferner alljährlich
eine Nachweisung der Durchschnittszahlen der in den Garnison-Lazarethen
behandelten Kranken :) — cfr. die Cirkulare vom 7. Oktober 1926 und 14.Mai 1823 —
an den General-Stabsarzt. Dem kommandirenden General überreicht er monatlich einen
General-Krauken-Rapport, gleich dem an den General-Stabsarzt ?).
In wichtigen und besondern Fällen und bei Epidemien fordert der Generalarzt,
so oft er es für nöthig findet, von den betreffenden Militär-Aorzten der Truppen Auskunft
und berichtet demnächst an den kommandirenden General und an den General-Stabsarzt..
Er hat auch in solchen Fällen, wenn er es für nöthig findet, oder vom
kommandirendon Generale dazu befebligt wird, aussergewöhnliche Reisen zu unternehmen.
8. 10. Von den Regiments- und Bataillons-Aerzten gehen die jährlich abzugebenden
Konduitenlisten der Kompagnie- und Eskadron-Chirurgen *) und der zu Chirurgen-Gehülfen
auszubildenden Militära®) in duplo an den Generalarzt, welcher ein Exemplar,
mit seinen pfiichtmäissigen Anmerkungen versehen, an den General-Stabsarzt einzusenden
hat. Zu diesem Ende muss er sich bei Bereisung dor Garnison-Lazarethe eine md
lichst genaue Kenntniss von den Chirurgen und den zu Chirurgen-Gehülfen ausrubildenden
Militärs verschaffen, und sich davon informiren, ob die Regiments- und Bataillonsärzte
an Orten, wo es thunlich, sich mit dem Unterrichte der Kompagnie- und Eskadron-Chirurgen
befassen, (ein solcher Unterricht des hülfsärztlichen Personals findet bei
dessen jetziger Qualifikstion nirgends mehr Statt), und ob zur Ausbildung der Gehälfen
die Vorschriften der Instruktion vom 20. Juli 1332 ') erfüllt werden.
Er muss auch von den Truppen-Kommandos das Urtheil über die Diensterflillung
und sonstige Führung der Militär-Aerzte zu erfahren bemüht sein und sich angelogen
sein lassen, einen, die Militär-Aerzte betreffenden Auszug aus den jährlich von den
Traoppen-Kommandos an den kommandirenden General einzureichenden Konduitenlisten
bei den letztern nachzusuchen und zu erlangen, wovon er dem General-Stabsarzt eine
Abschrift mit seinen etwa nöthig befundenen Bemerkungen einzureichen hat’). Aus
den, nach dem Cirkulare vom 15%. März 1333 von den Militär-Aerzten an ihn gelangenden
Nachweisungen der an Militär-Individuen vorgenommenen Vaccinationen hat derselbe
eine Uebersicht nach dem vorgeschriebenen Schema alljährlich an den General-Stabsarst
einzureichen, wie solches auch später in den durch die Gesetzsammlung pnblizirten
Bestimmungen vom Ö. April 1331 vorgeschrieben ist ').
. 11. Auf die gute Aufbewahrung der in dem Traindepot des Korps vorräthig
gehaltenen Feldlazareth-Utensilien, und vorzüglich der chirurgischen Instrumente, wennleich
die Reinhaltung derselben einem Instrumentenmacher gegen eine festgenetzte
Jährliche Bezahlung übergeben worden sein sollte, hat der Generalarzt zu halten und
auch den Jahres-Revisionen der Depotbestände entweder selbst beizumohnen, oder, statt
seiner, einen andern Militärarzt dazu zu deputiren ?).
!} Vergl. auch den Erl. d. Chefs d. Milit.-Medic.- Wesens v. 8, Januar 1862 in Thl. I.
Kap. Xl. I. Zusätze am Schluss.
2) Diese Durchschnitts-Krankenzahl-Nachweisung wird seit dem kriegsmin. Erlasse vn
17.Decemb. 1849 und dem Cirkular an die Generalärzte v. 20. December 1849 nicht mehr angefertigt.
2) [m 1. Armeekorps erhält das General-Kommando die Rekapitulation des General-Kranken-Rapports
und eine Nachweisung der am Schlusse jeden Monats bei jedem ruppentheile
im Bestande gebliebenen Kranken unter Angabe der darunter befindlichen Wechselfieberund
Augenkranken.
4) cfr. Personal- und Qualifikations-Berichte, Thl. II., Kap. 1.
%) cfr. Lazareth-Gehülfen. Theil II., Kap. VI.
*) cfr. Kapitel VI. dieses Theils.
., ") Jetzt reichen auch die Ober-Militlrärzte die Personal- und Qualifikatians- Berichte über
sich selbst an den Generalarzt ein; letzterer versieht dieselben mit seinen Bemerkungen und
sendet sie an den General-Sta .
®) cfr. Theil I1., Kapitel XI., Revaccination in der Armee.
9) cfr. das Cirkular vom 27. Juli 1836; krirgsmin. Erl. vom 13. Juli 1836.