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sein sollen, ob sie auch dann in Thätigkeit sein sollen, wenn der Bundesrath nicht verfam—
melt ist, hängt von den Beschlüssen des Bundesrathes ab und von der Bedürfnißfrage.
Der Bundesrath kann sehr wohl das Bedürfniß haben, daß langwierige vorbereitende
Arbeiten, die aus diesen Ausschüssen hervorgehen, erledigt werden, ehe er in seiner vollen
Anzahl zusammentritt, namentlich da die Mitglieder des Bundestages möglicherweise auch
in ihrer engeren Heimath Geschäfte von Wichtigkeit haben können, so daß man mit ihrer
Zeit sparsam umgehe. Es ist das fakultativ je nach den Beschlüssen des Bundesraths.
Ich glaube nicht, daß irgend wie eine formale Handhabe dazu gegeben sei, daß sich ein
Ausschuß versammelte gegen den Beschluß des Bundesrathes, und das Präsidium nimmt
nicht das Recht in Anspruch, diese Ausschüsse auf eigene Hand ohne den Willen des Bundesrathes
zu berufen und tagen zu lassen.
Wenn der Herr Vorredner eine Deutlichkeit in den Ausdrücken ad 2 und 4 „Seewesen
und Handel und Verkehr“ vermißt hat, so glaube ich, hätte er sich die Frage schon
selbst aus dem späteren Satz beantworten können, welcher sagt, daß die Mitglieder dieser
beiden Ausschüsse zu 1 und 2 von dem Bundesfeldherrn ernannt werden. Ich glaube, der
Herr Vorredner hat das auch selbst gefühlt, daß damit Nr. 2 deklarirt sei, daß es die
Kriegsmarine sein soll. Daß zwischen der Kriegsmarine und denjenigen Behörden, die
sich die Pflege für Handel und Verkehr angelegen sein lassen, also auch die Seeschifffahrt
des Handels, viele Berührungspunkte und gemeinsame Geschäftsobjekte vorliegen, das
erweist sich in diesem Einzelstaate aus den Berührungen zwischen Handels= und Marine-Ministerium,
und ich glaube, wir sind hier nicht versammelt, um die Geschäfts-Ordnung
des Bundesrathes und seiner Ansschüsse schon zu berathen.
Was ferner den Aenderungsantrag betrifft, statt „Bundes-Feldherr“ „Bundes-Präsidium“
zu setzen, so halte ich denselben für einen vollständig müßigen, für einen von
denen, die, ich will nicht sagen, darauf berechnet sind, aber keinen anderen Erfolg haben,
als uns unsere Zeit mit müßigen Fragen verlieren zu lassen, besonders wenn längere
Reden gehalten werden. Der defensive Charakter unseres Gesammtbündnisses wird nicht
durch solche kleine Worte beeinträchtigt, und große Staaten, die ein Urtheil darüber fällen,
haben nicht die Gewohnheit der Sylbenstecherei.
(und demnächst:)
Ich habe mich vorhin wohl mißverständlich ausgedrückt. Mit den Worten „in der
Regel“ habe ich nur sagen wollen, daß voraussichtlich die Thätigkeit dieser Ausschüsse
hauptsächlich in die Periode fallen wird, wo auch der Bundesrath versammelt sein wird,
was aber nicht ausschließt, daß je nach dem Bedürfniß die Ausschüsse auch — vorbereitende
früher, ausarbeitende nach dem Schlusse der Sitzungen des Bundesraths — zusammenbleiben
werden, und ich hob ferner nur hervor, daß es nicht die Absicht des Präsidiums
sei, sich dieser Ausschüsse als eines Präsidialorgans ohne die Sicherheit der Uebereinstimmung
des Bundesraths bedienen zu wollen.
Rede, den Art. 12. des Verfassungs-Entwurfs betreffend.
26. März.
(Der Art. 8 wurde dann in der ursprünglichen Fassung angenommen. Eben so Art. 9
und 10. Zu Art. 11 wurde auf Antrag des Abgeordneten Lette die Einschaltung der Worte:
„und zu ihrer Gilltigkeit die Genehmigung des Reichstages“ genehmigt. Zu Art. 12 hatten
die Abgeordneten Ausfeld, v. Bennigsen, Lasker und Kitz Abänderungsanträge gestellt.
Nachdem die Abgeordneten Kitz und v. Bennigsen ihre Anträge befürwortet und v. Thielau
gegen dieselben gesprochen, erklärte der Vorsitzende der Reichstagskommissarien:
In so weit eine Verantwortlichkeit in der Unterzeichnung liegt, glaube ich, ist es für
Ihren Zweck gleichgültig, ob diese Verantwortlichkeit von einer oder von mehreren Personen
getragen wird; es ist nur der Wunsch ausgesprochen, daß überhaupt Personen