Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Findet  die  Regierung,  auch  nach  Anhörung  des  Kreistags,  Niemanden,
der  diese  Verwaltung  als  ein  solches  Ehrenamt  zu  übernehmen  geeignet  und
bereik  ist,  so  hat  dieselbe  einstweilen  einen  kommissarischen  Verwalter  zu  bestellen,
  dem  alsdann,  außer  der  Entschädigung  für  Dienstunkosten,  auch  eine  angemessene
  Remuneration  zu  gewähren  ist.

C.  4.

Die  Vorschriften  des  F.  Z.  finden  auch  da  Anwendung,  wo  dem  Scaate
die  polizei-obrigkeitliche  Gewalt  über  ländliche  Gemeinde=  oder  Guts-Bezirke
bereits  zusteht,  oder  künftig  zufallt.

F.  5.

Ist  ein  Theil  des  polizei-obrigkeitlichen  Bezirks  für  eine  ordnungsmäßige
Verwaltung  von  dem  Sitze  des  berechtigten  Gures  zu  entfernt  belegen,  so  kann
die  polizei-obrigbeitliche  Gewalt  über  diesen  Theil,  nach  Einigung  mit  deren
Inhaber,  entweder  mit  Unserer  Genehmigung  einem  andern  Gute,  dessen  Eigenthümer
  zu  deren  Uebernahme  bereit  ist,  bleibend  übertragen,  oder  auf  den  Staat
übernommen  und  nach  F.  Z.  behandelt  werden.  Der  Kreistag  ist  jedoch  über
jede  solche  Veränderung  vorher  zu  hören.

C.  6.

So  lange  der  Staat  die  nach  §F.  2.  von  ihm  übernommene  polizei-obrigkeitliche
  Gewalt  nach  §J.  3.  nur  als  Ehrenamt  oder  kommissarisch  verwalten
läßt,  sind  die  Kosten  dieser  Verwaltung,  und  zwar  in  dem  unter  Nr.  1.  daselbst
  erwähnten  Falle  von  den  Besitzern  aller  Theile  des  zerstückelten  Gutes,
in  gleicher  Art,  wie  die  in  den  W.  7.  ff.  des  Gesetzes  vom  3.  Januar  1845.
(Gesetz-Sammlung  S.  25.)  bezeichneten  öffentlichen  Lasten,  in  den  Fällen  unter
  r  2.  und  3.  aber  von  dem  Besitzer  des  berechtigt  gewesenen  Gutes  zu
ragen.

S.  7.

Der  Inhaber  der  polizei-obrigkeitlichen  Gewalt  ist  verpflichtet,  zu  deren
Ausübung  nach  den  Vorschriften  der  Verordnung  vom  31.  März  1838.  und
des  Gesetzes  vom  24.  April  1846.  einen  Stellverkreter  zu  ernennen,  wenn  entweder
  die  Ausdehnung  des  Polizeibezirks  dies  erforderlich  macht,  oder  wenn
er  aus  einem  in  seiner  Person  liegenden  Grunde  an  der  ordnungsmäßigen  Ausübung
  der  Polizeiverwaltung  behindert  wird.

Ist  ein  solcher  Inhaber  ein  Ausländer,  so  muß  er  stets  für  diese  Verwaltung
  einen  inländischen  Stellvertreter  bestellen.

g.  8.

Fuͤr  eine  Ortschaft,  deren  einzelne  Theile  verschiedenen  Polizei-Obrigkeiten
  unterworfen  sind,  können  die  Inhaber  dieser  letzteren,  falls  sie  nicht  etwa
dahin  übereinkommen,  daß  Einer  von  ihnen  die  Polizeiverwaltung  über  die
ganze  Ortschaft  führen  soll,  von  der  Aufsichtsbehörde  zur  Bestellung  eines  gemeinschaftlichen
  Stellvertreters  angehalten  werden.

(Nr.  4113)  47  S.  9.