Full text : Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

134  Otto  v.  Gierke.

Opfer,  sowie  die  für  Rettung  und  Schadensfeststellung  ausgewendeten  Kosten;  die  Kosten  muß
er  auch  insoweit,  als  sie  die  Versicherungssumme  übersteigen,  erstatten;  er  kann  sich  jedoch,  wenn
er  dies  binnen  drei  Tagen  erklärt,  durch  Zahlung  der  vollen  Versicherungssumme  von  der  Haftung
für  nicht  schon  entstandene  Kosten  befreien  (§§  8341—843).  Besondere  Havereien  hat  der  Versicherer
nicht  zu  ersetzen,  wenn  sie  3  Prozent  (oder  den  im  Vertrage  bestimmten  Prozentsatz)  des  Versicherungswertes
  nicht  übersteigen  (ss  845—847).  Für  einzelne  die  Haftung  beschränkende
Polizeklauseln  (wie  „frei  von  Kriegsmolest“,  „nur  für  Seegefahr“,  „für  behaltene  Ankunft",
„frei  von  Beschädigung  außer  im  Strandungsfall“,  „frei  von  Bruch  außer  im  Strandungsfall")
gelten  gesetzliche  Auslegungsregeln  (§§  848—853).

Hinsichtlich  des  Umfanges  des  Schadens  ist  Totalverlust  und  Teilschade  zu  unterscheiden.
  Totalverlust  liegt  vor,  wenn  der  versicherte  Gegenstand  in  einer  versicherten
Gefahr  für  den  Versicherten  vollständig  loder  doch  nur  mit  Ausnahme  einzelner  Teile  des
Wracks  oder  Inventars)  verloren  gegangen  ist;  im  Falle  des  Totalverlustes  hat  der  Versicherer
die  volle  Versichenungssumme  (abzüglich  des  durch  den  Unfall  Ersparten  und  des  Erlöses  für
Gerettetes)  zu  zahlen,  tritt  aber  damit  von  Rechts  wegen  in  die  Rechte  des  Versicherten  in  Ansehung
  des  versicherten  Gegenstandes  ein  (ss§  854—860).  In  gewissen  Fällen  ist  der  Versicherte
  zum  Abandon  befugt;  er  kann,  als  wäre  Totalverlust  eingetreten,  gegen  Abtretung
seiner  Rechte  die  Zahlung  der  vollen  Versicherungssumme  fordern  (§§  861—871).  Der  Hauptfall
  ist  die  Schiffsverschollenheit;  sie  liegt  vor,  wenn  innerhalb  der  Verschollenheitsfrist,  die  je
nach  der  Reiseentfermung  6  (bei  Dampfern  nur  4),  9  oder  12  Monate  beträgt,  weder  das  Schiff
im  Bestimmungshafen  angekommen  noch  Nachricht  über  das  Schiff  eingelaufen  ist.  Außerdem
tritt  das  Abandonrecht  ein,  wenn  Schiff  oder  Güter  unter  Embargo  gelegt,  von  einer  kriegführenden
  Macht  aufgebracht,  auf  andere  Weise  durch  Verfügung  von  hoher  Hand  angehalten
oder  durch  Seeräuber  genommen  und  nicht  innerhalb  einer  Frist  von  6,  9  oder  12  Monaten
freigegeben  sind.  Der  Abandon  muß  rechtzeitig  und  gehörig  erklärt  werden,  widrigenfalls  das
Abandonrecht  erlischt  und  nur  noch  die  gewöhnlichen  Ansprüche  aus  dem  Versicherungsvertrage
geltend  gemacht  werden  können.  Die  Abandonfrist,  innerhalb  deren  die  Abandonerklärung
dem  Versicherer  zugegangen  sein  muß,  beträgt  6  oder  9  Monate  seit  Eintritt  des  Abandonrechts.
Die  Erklärung  muß  vorbehaltlos  und  vollständig  lauten  und  ist  unwiderruflich.  Mit  ihr  gehen
die  Rechte  des  Versicherten  in  Ansehung  des  versicherten  Gegenstandes  auf  den  Versicherer
über.  Der  Versicherte  muß  aber  auch  nachher  dem  Versicherer  zur  Erlangung  der  abandonnierten
Gegenstände  behilflich  sein.  Auch  hat  er  auf  Verlangen  einen  „Abandonrevers“  in  öffentlich
beglaubigter  Form  zu  erteilen.  —  Bei  bloßem  Teilschaden  hat  der  Versicherer  den  Unterschied
  zwischen  dem  erhaltenen  Wert  und  dem  Versicherungswert  vollständig  oder  im  Falle
der  Untewersicherung  zu  einem  verhältnismäßigen  Teil  zu  ersetzen  (§§  872—881).

Die  Bezahlung  des  Schadens  kann  der  Versicherte  verlangen,  wenn  er  dem
Versicherer  eine  Schadensberechnung  mitteilt  und  durch  genügende  Belege  sein  Interesse,  den
Eintritt  der  Versicherungsgefahr,  den  Unfall,  den  Schaden  und  den  Schadensumfang  nachweist
(§58  882,  884—885).  Der  Versicherte  kann  den  Entschädigungsanspruch  auch  in  Ansehung  künftiger
Unfälle  abtreten  (5  891).  Ist  eine  Polize  erteilt,  so  bedarf  es  ihrer  Beibringung  zur  Legitimation
  des  Versicherten  oder  seines  Rechtsnachfolgers;  lautet  die  Polize  an  Order,  so  legitimiert
das  formgerechte  Indossament  (§  891).  Unter  Umständen  hat  der  Versicherer  auf  Grund  ungefährer
  Ermittlung  den  ihm  zur  Last  fallenden  Mindestbetrag  vorläufig  zu  zahlen  (§  892).
Auch  ist  er  in  bestimmten  dringenden  Fällen  zu  Vorschußzahlungen  verpflichtet  (§  893).

Besondere  Regeln  gelten  bei  der  Versicherung  für  fremde  Rechnung.  Hier
stehen  die  Rechte  aus  dem  Versicherungsvertrage  (mit  Ausnahme  des  Anspruchs  auf  Aushändigung
  der  Polize)  dem  Versicherten  zu;  er  kann  jedoch  ohne  Zustimmung  des  Versicherungsnehmers
  über  seine  Rechte  nur  verfügen  und  sie  gerichtlich  nur  geltend  machen,  wenn  er  im
Besitze  einer  Polize  ist  (§  886).  Auch  muß  er,  wenn  er  Zahlung  verlangt,  nachweisen,  daß  er
Auftrag  erteilt  hat  oder  die  Versicherung  ohne  Auftrag  in  seinem  Interesse  genommen  ist  (§  883).
Anderseits  kann  der  Versicherungsnehmer  über  die  Rechte  des  Versicherten  in  eigenem  Namen
verfügen,  jedoch,  falls  eine  Polize  ausgestellt  ist,  ohne  Zustimmung  des  Versicherten  dessen  Rechte
nur  übertragen  und  die  Versicherungsgelder  nur  einziehen,  wenn  er  im  Besitz  der  Polize  ist;
der  Versicherer  braucht  an  ihn  nur  zu  zahlen,  wenn  er  ihm  die  Zustimmung  des  Versicherten