Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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8.  12.

Fuhrwerke,  welche  explosive  Stoffe  führen,  dürfen  nur  im  Schritt  fahren  und  dürfen
  von  anderen  Fuhrwerken,  sowie  von  Reitern  nur  im  Schritt  passirt  werden.  Besteht
  ein  Transport  aus  mehreren  Fuhrwerken,  so  müssen  dieselben  während  der  Fahrt
eine  Entfernung  von  mindestens  50  Meter  unter  einander  einhalten.

§.  13.

Fuhrwerke,  welche  explosive  Stoffe  führen,  dürfen,  während  sie  halten,  niemals  ohne
Bewachung  bleiben.

Von  Werkstätten,  Wohnhäusern  und  öffentlichen  Gebäuden  muß  die  Haltestelle  bei
Schießpulver  mindestens  150  Meter,  bei  Dynamit  mindestens  400  Meter  entfernt  liegen.

Bei  einem  Aufenthalt  von  mehr  als  einer  halben  Stunde  in  der  Nähe  von  Ortschaften
  ist  überdieß  der  Polizeibehörde  rechtzeitige  Anzeige  zu  machen,  welche  die  ihr  erforderlich
  erscheinenden  Vorsichtsmaßregeln  zu  treffen  hat.

S.  14.

Fuhrwerke  mit  explosiven  Stoffen  müssen  von  Eisenbahnzügen  oder  geheizten  Lokomotiven
  mindestens  300  Meter  entfernt  bleiben.  Sind  Woegstrecken  zu  passiren,  auf
welchen  wegen  der  gleichlaufenden  Richtung  der  Eisenbahn  und  des  Weges  oder  wegen
der  Frequenz  der  Bahn  obiger  Vorschrift  nicht  genügt  werden  kann,  so  ist  der  Eisenbahnbetriebsbehörde,
  welcher  die  unmittelbare  Betriebsleitung  der  betreffenden  Strecke
obliegt,  von  dem  beabsichtigten  Transporte  rechtzeitig  Anzeige  zu  machen,  und  hat  diese
dann  die  zur  Beseitigung  von  Gefahr  geeigneten  Anordnungen  zu  treffen.

S.  15.

Der  Transport  durch  zusammenhängend  gebaute  Ortschaften  ist  nur  gestattet,  wenn
diese  Orte  nicht  auf  für  Frachtfuhrwerk  passirbaren  Wegen  umfahren  werden  können.
Ist  die  Durchfahrt  unvermeidlich,  so  ist  von  der  bevorstehenden  Ankunft  des  Transportes
der  mit  der  Wahrnehmung  der  Ortspolizei  betrauten  Behörde  zeitig  Anzeige  zu  machen
und  sind  deren  Bestimmungen  zu  erwarten.  Die  Behörde  hat  den  zu  nehmenden  Straßenzug
  zu  bestimmen,  denselben  von  anderen  Fahrzeugen  möglichst  frei  zu  halten  und  Sorge
zu  tragen,  daß  die  Durchfahrt  ohne  unnöthigen  Aufenthalt  und  mit  Vermeidung  besonderer

  Gefahren  erfolgt.
8.  16.

Das  Abladen  hat  den  Vorschriften  des  §.  5  entsprechend  zu  erfolgen.