Stellung des Rechtes der Auslieferung im internationalen Strafrechte. 467
brechen begangen hat, in seine Gewalt bekömmt, berufen, im Interesse der
gesammten menschlichen Gesellschaft für das Eintreten der nothwendigen
Reaction gegen solche Thaten zu sorgen, welche die Lebensbedingungen
der Gesellschaft gefährden.
Wir kommen also zu dem Schlusse, daß aus der Thatsache, daß
der Urheber eines in einem fremden Staate verübten schweren Verbrechens
das Gebiet unseres Staates betreten hat, dem letzteren die Pflicht
erwächst, für die Bestrafung des ausländischen Verbrechers zu sorgen.
Und zwar erwächst unserem Staate diese Pflicht aus ganz denselben
Gründen, aus welchen er das Strafrichteramt gegenüber auf seinem
Gebiete verübten Verbrechen übt: zur Vermeidung derselben nachtheiligen
und zur Verwirklichung derselben günstigen Erfolge.?)
Wenn wir nun durch die bisherigen Untersuchungen zu dem Ergebnisse
gelangt sind, daß der Zufluchtsstaat einen Strafanspruch gegen den flüchtigen
ausländischen Verbrecher besitzt, so folgt hieraus keineswegs, daß
er diesen Strafanspruch immer selbst geltend machen müsse. Es kann
sehr wohl sein, daß der Zufluchtsstaat seiner Pflicht strafrechtlicher Reaction
gegen den ausländischen Verbrecher weit besser dadurch nachkommt,
daß er die Verwirklichung dieses Anspruches einem andern Staate überträgt,
der ein concurrirendes Recht auf Bestrafung des Verbrechers wegen
eben derselben That besitzt. Insbesondere empfiehlt es sich in sehr vielen
Fällen, statt selbst die Untersuchung wider ihn zu führen und selbst zu
strafen, daß der Zufluchtsstaat den flüchtigen Verbrecher jenem Staate
zum Zwecke der Untersuchung und Bestrafung überliefert, auf dessen Gebiete
er das betreffende Verbrechen verübt zu haben beschuldigt ist. Denn
von den Gerichten dieses Staates wird die Untersuchung darüber, ob der
den Beschuldigten treffende Verdacht ein gegründeter ist, am eingehendsten
geführt werden können, weil ja die Mittel sowohl des Anklage- als auch
des Vertheidigungsbeweises aller Wahrscheinlichkeit nach in eben diesem
Staate am leichtesten werden gesammelt und dem erkennenden Gerichte
vorgeführt werden können. Und ebenso wird der Vollzug der Strafe an
dem Schuldigen jene Wirkungen, welche man von ihm erwartet, aller
Regel nach in der Nähe des Ortes der That am sichersten und am vollständigsten
nach sich ziehen. Diese Ueberlieferung Desjenigen, den der
Verdacht trifft, in einem anderen Staate ein Verbrechen verübt zu haben,
an eben diesen Staat, damit dessen Gerichte die Schuld desselben untersuchen
und für den Fall ihres Nachweises den Schuldigen bestrafen, ist
es nun, welche man Auslieferung nennt. Und zwar ist dies, wenn
auch durchaus nicht der einzige, so doch der in der Praxis weitaus
wichtigste Fall einer Auslieferung von Verbrechern.
Die Auslieferung ist somit nicht blos ein Act der Rechtshilfe,
d. h. der Beihilfe zur Verwirklichung des Rechtes durch einen
anderen Staat, sondern gleichzeitig auch ein wahrer Act der
Rechtspflege des ausliefernden Staates selbst.“)
Auslieferung setzt also stets Concurrenz von Strafansprüchen
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