Metadaten : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

Stellung  des  Rechtes  der  Auslieferung  im  internationalen  Strafrechte.  467

brechen  begangen  hat,  in  seine  Gewalt  bekömmt,  berufen,  im  Interesse  der
gesammten  menschlichen  Gesellschaft  für  das  Eintreten  der  nothwendigen
Reaction  gegen  solche  Thaten  zu  sorgen,  welche  die  Lebensbedingungen
der  Gesellschaft  gefährden.

Wir  kommen  also  zu  dem  Schlusse,  daß  aus  der  Thatsache,  daß
der  Urheber  eines  in  einem  fremden  Staate  verübten  schweren  Verbrechens
  das  Gebiet  unseres  Staates  betreten  hat,  dem  letzteren  die  Pflicht
erwächst,  für  die  Bestrafung  des  ausländischen  Verbrechers  zu  sorgen.
Und  zwar  erwächst  unserem  Staate  diese  Pflicht  aus  ganz  denselben
Gründen,  aus  welchen  er  das  Strafrichteramt  gegenüber  auf  seinem
Gebiete  verübten  Verbrechen  übt:  zur  Vermeidung  derselben  nachtheiligen
und  zur  Verwirklichung  derselben  günstigen  Erfolge.?)

Wenn  wir  nun  durch  die  bisherigen  Untersuchungen  zu  dem  Ergebnisse
gelangt  sind,  daß  der  Zufluchtsstaat  einen  Strafanspruch  gegen  den  flüchtigen
  ausländischen  Verbrecher  besitzt,  so  folgt  hieraus  keineswegs,  daß
er  diesen  Strafanspruch  immer  selbst  geltend  machen  müsse.  Es  kann
sehr  wohl  sein,  daß  der  Zufluchtsstaat  seiner  Pflicht  strafrechtlicher  Reaction
  gegen  den  ausländischen  Verbrecher  weit  besser  dadurch  nachkommt,
daß  er  die  Verwirklichung  dieses  Anspruches  einem  andern  Staate  überträgt,
  der  ein  concurrirendes  Recht  auf  Bestrafung  des  Verbrechers  wegen
eben  derselben  That  besitzt.  Insbesondere  empfiehlt  es  sich  in  sehr  vielen
Fällen,  statt  selbst  die  Untersuchung  wider  ihn  zu  führen  und  selbst  zu
strafen,  daß  der  Zufluchtsstaat  den  flüchtigen  Verbrecher  jenem  Staate
zum  Zwecke  der  Untersuchung  und  Bestrafung  überliefert,  auf  dessen  Gebiete
  er  das  betreffende  Verbrechen  verübt  zu  haben  beschuldigt  ist.  Denn
von  den  Gerichten  dieses  Staates  wird  die  Untersuchung  darüber,  ob  der
den  Beschuldigten  treffende  Verdacht  ein  gegründeter  ist,  am  eingehendsten
geführt  werden  können,  weil  ja  die  Mittel  sowohl  des  Anklage-  als  auch
des  Vertheidigungsbeweises  aller  Wahrscheinlichkeit  nach  in  eben  diesem
Staate  am  leichtesten  werden  gesammelt  und  dem  erkennenden  Gerichte
vorgeführt  werden  können.  Und  ebenso  wird  der  Vollzug  der  Strafe  an
dem  Schuldigen  jene  Wirkungen,  welche  man  von  ihm  erwartet,  aller
Regel  nach  in  der  Nähe  des  Ortes  der  That  am  sichersten  und  am  vollständigsten
  nach  sich  ziehen.  Diese  Ueberlieferung  Desjenigen,  den  der
Verdacht  trifft,  in  einem  anderen  Staate  ein  Verbrechen  verübt  zu  haben,
an  eben  diesen  Staat,  damit  dessen  Gerichte  die  Schuld  desselben  untersuchen
  und  für  den  Fall  ihres  Nachweises  den  Schuldigen  bestrafen,  ist
es  nun,  welche  man  Auslieferung  nennt.  Und  zwar  ist  dies,  wenn
auch  durchaus  nicht  der  einzige,  so  doch  der  in  der  Praxis  weitaus
wichtigste  Fall  einer  Auslieferung  von  Verbrechern.

Die  Auslieferung  ist  somit  nicht  blos  ein  Act  der  Rechtshilfe,
  d.  h.  der  Beihilfe  zur  Verwirklichung  des  Rechtes  durch  einen
anderen  Staat,  sondern  gleichzeitig  auch  ein  wahrer  Act  der
Rechtspflege  des  ausliefernden  Staates  selbst.“)

Auslieferung  setzt  also  stets  Concurrenz  von  Strafansprüchen

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