Full text : Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Siebenter Band. (7)

180  III.  Reichstag.  2.  Geschäftsordnung.

8.  64.  Entsteht  eine  störende  Unruhe  auf  der  Tribüne,  so  kann  der
Präsident  anordnen,  daß  Alle,  die  sich  zur  Zeit  darauf  befinden,  die  Tribüne
räumen.

VII.  Urlaub,  Ausscheiden  und  Neuwahl  der  Mitglieder.

Urlaubsgesuche.

§.  65.  Für  die  Abwesenheit  eines  Mitgliedes  bis  zur  Dauer  von
acht  Tagen  ist  der  Präsident  Urlaub  zu  ertheilen  berechtigt;  für  eine  längere
Zeit  darf  nur  der  Reichstag  denselben  bewilligen.  Urlaubsgesuche  auf  unbestimmte
  Zeit  sind  unstatthaft.

Ueber  die  Urlaubsgesuche  und  Abwesenheitsfälle  wird  ein  Register
geführt.

Ausscheiden  und  Neuwahl.

§.  66.  Wenn  aus  irgend  einer  Ursache  die  Stelle  eines  Reichstags-Mitgliedes
  erledigt  wird,  so  macht  der  Präsident  dem  Reichskanzler  davon
Anzeige,  damit  dieser  in  der  kürzesten  Frist  die  Neuwahl  veranlasse.

VIII.  Adressen  und  Deputationen.

§.  67.  Wird  beantragt,  eine  Adresse  an  den  Kaiser  zu  richten,  und
haben  der  oder  die  Antragsteller  dem  Reichstage  einen  formulirten  Entwurf
zu  der  Adresse  überreicht,  so  findet  die  weitere  Behandlung  in  derselben  Art,
wie  bei  allen  anderen  Anträgen,  statt.

Beschließt  der  Reichstag,  die  Vorberathung  des  Entwurfs  einer  Kommission
  zu  übertragen,  so  wird  diese  aus  dem  Präsidenten  —  bei  dessen  Behinderung
  dem  Vize-Präsidenten  —  des  Reichstages  als  Vorsitzenden  und
21  von  den  Abtheilungen  zu  wählenden  Mitgliedern  gebildet.

Liegt  ein  Entwurf  zu  einer  Adresse  nicht  vor,  so  ist  dieser  von  einer
in  gleicher  Weise  zusammenzusetzenden  Kommission  zu  fertigen  und  ohne
weiteren  Bericht  dem  Reichstage  zu  überreichen

Deputationen.

§.  68.  Soll  die  Adresse  durch  eine  Deputation  überreicht  werden,
so  bestimmt  der  Reichstag  auf  den  Vorschlag  des  Präsidenten  die  Zahl  der
Mitglieder;  das  Loos  bezeichnet  sie.  Der  Präsident  ist  jedesmal  Mitglied
der  Deputation  und  führt  allein  das  Wort.

IX.  Allgemeine  Bestimmungen.
§.  69.  Gesetzes-Vorlagen  werden  nach  erfolgter  Beschlußnahme  dem
Reichskanzler  übersandt.
§.  70.  Gesetzes-Vorlagen,  Anträge  und  Petitionen  sind  mit  dem  Ablaufe
  der  Sitzungsperiode,  in  welcher  sie  eingebracht  und  noch  nicht  zur  Beschlußnahme
  gediehen  sind,  für  erledigt  zu  erachten.