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führt hat. Von einem durch den Reichskanzler
für jede Session des Bundesrats zu
bestimmenden Zeitpunkt an sollen nämlich
die wichtigern Geschäftsaufgaben des
Bundesrats und insbesondere die Gesetzesvorlagen
in möglichst rasch sich folgenden
Sitzungen, welchen die ersten Bevollmächtigten
der Regierungen anwohnen werden,
zur definitiven Erledigung gelangen.
Werden die hier behandelten Angelegenheiten
nochmals Gegenstand der Beschlußnahme
des Bundesrats, so wird der Reichskanzler
behufs Ermöglichung der Teilnahme
der ersten Bevollmächtigten die
Einleitung treffen, daß jene Angelegenheiten
möglichst frühzeitig erledigt werden.
Vorlagen, welche nicht früher als drei
Wochen vor dem vom Reichskanzler bestimmten
Zeitpunkt an den B. gelangen,
werden in der laufenden Session nur dann
endgültig festgestellt, wenn sie durch Mehrheitsbeschluß
als dringlich erklärt werden.
Im übrigen können die verbündeten Regierungen
für die von ihnen zu ernennenden
Bevollmächtigten Stellvertreter
aufstellen, welche im Fall der Verhinderung
der Hauptbevollmächtigten für dieselben
als Mitglieder in den B. eintreten.
Die Vertretung mehrerer Staaten durch
Einen Bevollmächtigten aber ist nur auf
Grund von Vollmachten zulässig, welche
von den Regierungen r auf bestimmte
Personen ausgestellt sind. Jeder stimmführende
Bevollmächtigte kann in Verhinderungsfällen
den Bevollmächtigten
eines andern Staats substituieren. Diese
Substitution gilt jedoch nicht länger als
für Eine Sitzung. In der nächstfolgenden
Sitzung aber kann nur ein Bevollmächtigter
der Regierung dieselbe vertreten.
Von jeder Substitution ist dem Reichskanzler
alsbald Mitteilung zu machen.
Der Vorsitz im B. und die Leitung
der Geschäfte stehen dem vom Kaiser ernannten
Reichskanzler zu. Da nun aberder
B. nur aus Vertretern der Mitglieder des
Bundes besteht, so folgt daraus, daß auch
der Reichskanzler zuden Bundesratsbevollmächtigten
gehören, also einer der 17 Bevollmächtigten,
welche die Krone Preußen
ernennen kann, sein muß. Der Reichskanzler
kann sich in Verhinderungsfällen
Bundesrat (Vorsitz. Geschsftsleitung).
durch jedes andre Mitglied des Bundesrats
vermöge schriftlicher Substitution
vertreten lassen (Art. 15 der Reichsverfassung).
Bei Gelegenheit des Abschlusses
des Vertrags aber, auf Grund dessen das
Königreich Bayern dem Deutschen Reich
beitrat, hat die preußische Staatsregierung
der bayrischen das Recht eingeräumt, daß
sie im Fall der Verhinderung Preußens,
d. h. der sämtlichen preußischen Bundesratsbevollmächtigten,
den Vorsitz im B.
führen solle, ein Ehreurecht, welches jedoch
kaum einmal zur praktischen Ausübung
kommen dürfte. Anträge und Vorschläge
können von jedem Bundesmitglied durch
dessen Bevollmächtigte vorgebracht werden,
und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben
der Beratung zu übergeben. Die
Anwesenheit einer bestimmten Anzahl von
Mitgliedern ist zur Beschlußfähigkeit des
Bundesrats nicht erforderlich. Die Beschlußfassung
selbst erfolgt nach einfacher
Majorität. Nicht vertretene oder nicht
instruierte Stimmen werden nicht mitgezählt.
Bei Stimmengleichheit gibt die
preußische Präsidialstimme den Ausschlag
In gewissen Fällen ist aber die Präsidia
stimme stets ausschlaggebend, wofern sie
sich für die Aufrechterhaltung der bestehenden
Zustände ausspricht. Dies ist nämlich
dann der Fall, wenn es sich um Gesetzvorschläge
über das Militärwesen, die
Kriegsmarine und die Zölle und Verbrauchssteuern
von dem im Bundesgebiet
gewonnenen Salz, Tabak, Branntwein,
Bier, Zucker und Sirup oder um Verwaltungsvorschriften
und Einrichtungen
handelt, welche zur Ausführung derartiger
Zoll= und Steuergesetze dienen sollen
(Reichsverfassung, Art. 5 und 37). Ferner
besteht die wichtiße Vorschrift, daß Abänderungen
der Reichsverfasung als abgelehnt
gelten, wenn sie im B. 14 Stimmen
gegen sich haben (Reichsverfassung, Art.
78). Es bedarf also noch nicht einmal
der sämtlichen 17 Stimmen der preußischen
Negierung“ um eine Verfassungsänderung
abzulehnen. Auf der andern
Seite würden die 6 Stimmen von Bayern
die 4 Stimmen von Sachsen und die 4
Stimmen von Württemberg zusammen
schon hinreichen, um eine von Preußen