Full text : Staats-Lexikon.

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führt  hat.  Von  einem  durch  den  Reichskanzler
  für  jede  Session  des  Bundesrats  zu
bestimmenden  Zeitpunkt  an  sollen  nämlich
  die  wichtigern  Geschäftsaufgaben  des
Bundesrats  und  insbesondere  die  Gesetzesvorlagen
  in  möglichst  rasch  sich  folgenden
Sitzungen,  welchen  die  ersten  Bevollmächtigten
  der  Regierungen  anwohnen  werden,
zur  definitiven  Erledigung  gelangen.
Werden  die  hier  behandelten  Angelegenheiten
  nochmals  Gegenstand  der  Beschlußnahme
  des  Bundesrats,  so  wird  der  Reichskanzler
  behufs  Ermöglichung  der  Teilnahme
  der  ersten  Bevollmächtigten  die
Einleitung  treffen,  daß  jene  Angelegenheiten
  möglichst  frühzeitig  erledigt  werden.
Vorlagen,  welche  nicht  früher  als  drei
Wochen  vor  dem  vom  Reichskanzler  bestimmten
  Zeitpunkt  an  den  B.  gelangen,
werden  in  der  laufenden  Session  nur  dann
endgültig  festgestellt,  wenn  sie  durch  Mehrheitsbeschluß
  als  dringlich  erklärt  werden.
Im  übrigen  können  die  verbündeten  Regierungen
  für  die  von  ihnen  zu  ernennenden
  Bevollmächtigten  Stellvertreter
aufstellen,  welche  im  Fall  der  Verhinderung
  der  Hauptbevollmächtigten  für  dieselben
  als  Mitglieder  in  den  B.  eintreten.
Die  Vertretung  mehrerer  Staaten  durch
Einen  Bevollmächtigten  aber  ist  nur  auf
Grund  von  Vollmachten  zulässig,  welche
von  den  Regierungen  r  auf  bestimmte
Personen  ausgestellt  sind.  Jeder  stimmführende
  Bevollmächtigte  kann  in  Verhinderungsfällen
  den  Bevollmächtigten
eines  andern  Staats  substituieren.  Diese
Substitution  gilt  jedoch  nicht  länger  als
für  Eine  Sitzung.  In  der  nächstfolgenden
  Sitzung  aber  kann  nur  ein  Bevollmächtigter
  der  Regierung  dieselbe  vertreten.
  Von  jeder  Substitution  ist  dem  Reichskanzler
  alsbald  Mitteilung  zu  machen.

Der  Vorsitz  im  B.  und  die  Leitung
der  Geschäfte  stehen  dem  vom  Kaiser  ernannten
  Reichskanzler  zu.  Da  nun  aberder
B.  nur  aus  Vertretern  der  Mitglieder  des
Bundes  besteht,  so  folgt  daraus,  daß  auch
der  Reichskanzler  zuden  Bundesratsbevollmächtigten
  gehören,  also  einer  der  17  Bevollmächtigten,
  welche  die  Krone  Preußen
ernennen  kann,  sein  muß.  Der  Reichskanzler
  kann  sich  in  Verhinderungsfällen

Bundesrat  (Vorsitz.  Geschsftsleitung).

durch  jedes  andre  Mitglied  des  Bundesrats
  vermöge  schriftlicher  Substitution
vertreten  lassen  (Art.  15  der  Reichsverfassung).
  Bei  Gelegenheit  des  Abschlusses
des  Vertrags  aber,  auf  Grund  dessen  das
Königreich  Bayern  dem  Deutschen  Reich
beitrat,  hat  die  preußische  Staatsregierung
der  bayrischen  das  Recht  eingeräumt,  daß
sie  im  Fall  der  Verhinderung  Preußens,
d.  h.  der  sämtlichen  preußischen  Bundesratsbevollmächtigten,
  den  Vorsitz  im  B.
führen  solle,  ein  Ehreurecht,  welches  jedoch
kaum  einmal  zur  praktischen  Ausübung
kommen  dürfte.  Anträge  und  Vorschläge
können  von  jedem  Bundesmitglied  durch
dessen  Bevollmächtigte  vorgebracht  werden,
und  das  Präsidium  ist  verpflichtet,  dieselben
  der  Beratung  zu  übergeben.  Die
Anwesenheit  einer  bestimmten  Anzahl  von
Mitgliedern  ist  zur  Beschlußfähigkeit  des
Bundesrats  nicht  erforderlich.  Die  Beschlußfassung
  selbst  erfolgt  nach  einfacher
Majorität.  Nicht  vertretene  oder  nicht
instruierte  Stimmen  werden  nicht  mitgezählt.
  Bei  Stimmengleichheit  gibt  die
preußische  Präsidialstimme  den  Ausschlag
In  gewissen  Fällen  ist  aber  die  Präsidia
stimme  stets  ausschlaggebend,  wofern  sie
sich  für  die  Aufrechterhaltung  der  bestehenden
  Zustände  ausspricht.  Dies  ist  nämlich
  dann  der  Fall,  wenn  es  sich  um  Gesetzvorschläge
  über  das  Militärwesen,  die
Kriegsmarine  und  die  Zölle  und  Verbrauchssteuern
  von  dem  im  Bundesgebiet
gewonnenen  Salz,  Tabak,  Branntwein,
Bier,  Zucker  und  Sirup  oder  um  Verwaltungsvorschriften
  und  Einrichtungen
handelt,  welche  zur  Ausführung  derartiger
  Zoll=  und  Steuergesetze  dienen  sollen
(Reichsverfassung,  Art.  5  und  37).  Ferner
besteht  die  wichtiße  Vorschrift,  daß  Abänderungen
  der  Reichsverfasung  als  abgelehnt
  gelten,  wenn  sie  im  B.  14  Stimmen
gegen  sich  haben  (Reichsverfassung,  Art.
78).  Es  bedarf  also  noch  nicht  einmal
der  sämtlichen  17  Stimmen  der  preußischen
  Negierung“  um  eine  Verfassungsänderung
  abzulehnen.  Auf  der  andern
Seite  würden  die  6  Stimmen  von  Bayern
die  4  Stimmen  von  Sachsen  und  die  4
Stimmen  von  Württemberg  zusammen
schon  hinreichen,  um  eine  von  Preußen