Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1909. (58)

Gesetzsammlung

für  das

Fürstentum  Reuß  Mlterer  Linie.
2.

(Ausgegeben  am  23.  März  1909.)

 

3.  Regierungs=  Verordnung
vom  20.  März  1909,
betreffend  Aufstellung,  Beschaffenheit  und  Betrieb  von  beweglichen
Kraftmaschinen.  (Bewegliche  Dampfkessel  und  Motoren).

Mit  Höchster  im  Namen  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten
erteilter  Genehmigung  Seiner  Durchlaucht  des  Regenten  wird  im  Anschluß  an  die
Regierungs-Verordnung  vom  30.  Oktober  1891,  die  polizeiliche  Aufsicht  der  Dampfkessel
  betreffend,  (Gesetsammlung  S.  43  ff.)  und  die  Regierungs-Verordnung  vom
3.  September  1895,  betreffend  die  Ausstellung  von  Petroleum-,  Benzin-,  Gas=  oder
anderen  Motoren,  deren  Einrichtung  die  Explosion  von  Gasen  erfordert.  (Gesetzsammlung
  S.  72  ff.)  über  die  Ausstellung,  die  Beschaffenheit  und  den  Betrieb
beweglicher  Kraftmaschinen  (beweglicher  Dampfkessel  und  Motoren)  hiermit  solgendes
bestimmt:

A.  Bewegliche  Dampfkessel.

Geltungsbereich  der  Regierungs-Verordnung  in  bezug
auf  bewegliche  Dampfkessel.

W  1.
Den  Bestimmungen  dieser  Regierungs-Verordnung  sind  alle  beweglichen  Dampfkessel
  unterworfen,  soweit  sie  nicht  vorübergehend  auf  schwimmenden  und  im  Wasser
beweglichen  Bauten  aufgestellt  sind  oder  zur  Benutzung  auf  festen  Schienenwegen
(Lokomotivkessel  für  Hauptbahnen,  Nebenbahnen,  Kleinbahnen,  Privatanschlußbahnen,
Heizkessel  in  Eisenbahnwagen,  Koksausdrückmaschinen,  Kranwagen,  Trockenbagger
us  w.)  oder  zur  eigenen  Fortbewegung  ohne  Schienenwege  (3.  B.  Dampfpflüge)  oder
für  Dampffeuerspritzen  bestimmt  sind.

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