Anhang. 85
Art. 15.
Die Bestimmungen der Art. 4 bis 7 ¹) incl. des gegenwärtigen
Gesetzes sind bei Entschädigungsklagen gegen den
Staat in entsprechende Anwendung zu bringen.
1. Art. 4 Abs. 2 bis Art. 7 ist durch Art. 10 AGZPO. ersetzt (s. oben
Anm zu Art. 4). Es kommt daher nur noch Art. 4 Abs. 1 in Betracht,
wonach der Fiskus mit dem Beschädigten auch eine gütliche Uebereinkunft
schliehen kann.
Art. 16.
Gegenwärtiges Gesetz tritt in den Kreisen diesseits des
Rheins mit dem Tage der Bekanntmachung durch das Gesetzblatt
in Wirksamkeit.
Unsere Staatsminister der Justiz und des Innern sind
mit dem Vollzuge beauftragt.
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4. Gesetz, das Einschreiten der bewaffneten Macht
zur Erhaltung der gesetzlichen Ordnung betr.*)
Vom 4. Mai 1851.
(Ges. Bl. S. 10.)
Art. 1.
I. Wenn die zuständige Civilbehörde ¹) zur Erhaltung der
inneren Sicherheit oder der gesetzlichen Ordnung ²) die bewaffnete
Macht ³) aufbietet, ⁴) so muß das Aufgebot ⁴) schriftlich ⁵)
erfolgen.
II In Nothfällen kann dasselbe mündlich ⁵) gestellt, muß
aber so bald als möglich schriftlich ⁵) wiederholt werden.
1. Welche Behörden zuständig sind, die bewaffnete Macht aufzubieten,
ist im Gesetze absichtlich nicht bestimmt, sondern der Regelung
im Verwaltungswege überlassen. Da besondere Vorschriften zum Gesetz
*) Vgl. v. Seydel, Staatsr., 1. Aufl., Bd. 5 S. 39, 72 ff., 2. Aufl.,
Bd. 3 S. 23, 39 ff., 57 Anm. 86; Pözl, Komm. in Dollmann, Gesetzgebung
des Kgr. Bayern, T. II Bd. IV S. 521 ff.; v. Stengel, Wörterbuch des
Deutschen Verw. Rechts, 1. Aufl., Bd. 1 S. 643, Bd. 2 S. 801; Pilotyv.
Sutner, Verf. Urk., 2. Aufl., S. 72 Anm. 2.
Der strafrechtliche Teil des Gesetzes (Art. 9—13) ist durch die §§ 115,
116, 125 RStGB. ersetzt; s. auch v. Seydel a. a. O. Anm. 4.