Metadata : Das Gesetz über den Kriegszustand vom 5. November 1912. (1)

Anhang.  85

Art.  15.
Die  Bestimmungen  der  Art.  4  bis  7 ¹)  incl.  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  sind  bei  Entschädigungsklagen  gegen  den
Staat  in  entsprechende  Anwendung  zu  bringen.

1.  Art.  4  Abs.  2  bis  Art.  7  ist  durch  Art.  10  AGZPO.    ersetzt  (s.  oben
Anm  zu  Art.  4).  Es  kommt  daher  nur  noch  Art.  4  Abs.  1  in  Betracht,
wonach  der  Fiskus  mit  dem  Beschädigten  auch  eine  gütliche  Uebereinkunft

schliehen  kann.
Art.  16.

Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  in  den  Kreisen  diesseits  des
Rheins  mit  dem  Tage  der  Bekanntmachung  durch  das  Gesetzblatt
  in  Wirksamkeit.

Unsere  Staatsminister  der  Justiz  und  des  Innern  sind
mit  dem  Vollzuge  beauftragt.

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4.  Gesetz,  das  Einschreiten  der  bewaffneten  Macht
zur  Erhaltung  der  gesetzlichen  Ordnung  betr.*)

Vom  4.  Mai  1851.
(Ges.  Bl.  S.  10.)
Art.  1.

I.  Wenn  die  zuständige  Civilbehörde ¹)  zur  Erhaltung  der
inneren  Sicherheit  oder  der  gesetzlichen  Ordnung ²)  die  bewaffnete
  Macht ³)  aufbietet, ⁴)  so  muß  das  Aufgebot ⁴)  schriftlich ⁵)
  erfolgen.

II  In  Nothfällen  kann  dasselbe  mündlich ⁵)  gestellt,  muß
aber  so  bald  als  möglich  schriftlich ⁵)  wiederholt  werden.

1.  Welche  Behörden  zuständig  sind,  die  bewaffnete  Macht  aufzubieten,
  ist  im  Gesetze  absichtlich  nicht  bestimmt,  sondern  der  Regelung
im  Verwaltungswege  überlassen.  Da  besondere  Vorschriften  zum  Gesetz

*)  Vgl.  v.  Seydel,  Staatsr.,  1.  Aufl.,  Bd.  5  S.  39,  72  ff.,  2.  Aufl.,
Bd.  3  S.  23,  39  ff.,  57  Anm.  86;  Pözl,  Komm.  in  Dollmann,  Gesetzgebung
des  Kgr.  Bayern,  T.  II  Bd.  IV  S.  521  ff.;  v.  Stengel,  Wörterbuch  des
Deutschen  Verw.  Rechts,  1.  Aufl.,  Bd.  1  S.  643,  Bd.  2  S.  801;  Pilotyv.
  Sutner,  Verf.  Urk.,  2.  Aufl.,  S.  72  Anm.  2.

Der  strafrechtliche  Teil  des  Gesetzes  (Art.  9—13)  ist  durch  die  §§  115,
116,  125  RStGB.  ersetzt;  s.  auch  v.  Seydel  a.  a.  O.  Anm.  4.