Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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Presbyterial-- und Synodalordnung 
für die 
evangelischen Kirchengemeinschaften (die reformirte), die lutherische 
und die unirte) im Bezirke des Konsistoriums zu Cassel. 
Erster Theil. 
Presbyterialordnung. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
S. 1. 
Die Kirchengemeinden der im Bezirke des Konsistoriums zu Cassel bestehenden 
drei evangelischen Kirchengemeinschaften (der reformirten, der lutherischen und der 
unirten) haben ihre Angelegenheiten innerhalb der gesetzlichen Grenzen selbst zu 
verwalten. 
Mitglied der Kirchengemeinde ist derjenige, welcher 
1) seinen Wohnsitz in der Gemeinde hat und 
2) dem Bekenntniß derselben angehört. 
Abweichende lokale Ordnungen werden aufrecht erhalten. 
d. 2. 
Organe der Selbstverwaltung der Kirchengemeinden sind die Presbyterien. 
F. 3. 
In jeder Kirchengemeinde wird gemäß der nachfolgenden Ordnung ein 
Presbyterium gebildet. 
Zu den — für sich allein das Presbyterium im engeren Sinne bildenden — 
ständigen Mitgliedern desselben (Kirchenältesten) treten in gewissen Fällen Ge- 
meindeverordnete hinzu und beide zusammen bilden alsdann als großes Presbyterium 
die erweiterte Vertretung der Gemeinde. 
F. 4. 
Umfaßt eine Pfarrei mehrere Kirchengemeinden, so treten bei gemeinschaft- 
lichen Angelegenheiten die Organe der einzelnen Gemeinden am Pfarrort zu ge- 
meinsamer Berathung und Beschlußfassung zusammen. 
Dasselbe findet in Städten statt, in denen mehrere Kirchengemeinden sich 
befinden, wenn allgemeine kirchliche Angelegenheiten der ganzen Stadt in Frage stehen. 
(Nr. 9115.)
	        
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