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mehr verloren die Provincialconvente, und gewann die Centralregierung
des Ordens. Rechnete man vollends noch solche
Dinge zum Substantiellen, die ohnedieß der General nie zu
ändern Lust hatte; so ward der Umfang des Substantiellen
ohne alles Bedenken vom General immer mehr und mehr erweitert,
und er, der höchste Ordenschef, konnte ohne große
Resignation versichern, daß auch er sich nicht berechtigt glaube,
die Substantialien des Instituts zu verändern.
Die streitige Frage gelangte also 4593 zur Emscheidung
an die Generalcongregation, und diese setzte zur genauern Untersuchung
der Sache eine eigene Deputation nieder, nach deren
Gutachten endlich beschlossen wurde, daß alles das als Substantiell
anzusehen sey, was entweder in der dem Pabst Julius
III. vorgelegten Formel des Instituts ausdrücklich enthalten,
oder was daselbst erklärungsweise auf die Constitutionen
sich beziehe. Freilich gebe es auch noch andere Dinge,
die zur Substanz des Instituts gehoͤrten, aber die Generalcongregation
glaube, dieser ganze Punkt sey weiterhin nicht zu
berühren.
Unmöbglich konnten aber die, die gefragt hatten, eine solche
Entscheidung hinreichend finden. Die Sache ging zum neuen
Gutachten an die Deputation, und es erfolgte endlich auch eine
neue Entscheidung der Generalcongregation, die aber fast noch
seltsamer lautete, als die erstere. Es blieb nämlich dabei, substantiell
sey, was in der dem Pabst Julius III. vorgelegten
Regel stehe, die Julius III. selbst, und andere seiner Nachfolger
bestätigt hätten. Aber außerdem sey es auch noch das,
ohne dessen Voraussetzung jene Regel entweder gar nicht oder
kaum bestehen könne; z. B. so sey nothwendig anzunchmen,
daß es wesentliche Hindernisse gebe, um derentwillen jemand
nicht zur Gesellschaft zugelassen werden könne; eben so sey
nothwendig anzunehmen, daß man bei Entlassungen aus dem