Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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und zu diesem Behufe namentlich die Wünsche und Anliegen einzelner 
Gemeindeglieder willig entgegennehmen und fleißig erwägen. Auch hat 
dasselbe bei geeigneten Gelegenheiten, z. B. bei der Wahl der Kirchen- 
ältesten und Gemeindeverordneten, über die zur Veröffentlichung sich 
eignenden wichtigeren Vorgänge seiner Verwaltung der Gemeinde Mit- 
theilung zu machen. 
11) Das Presbyterium ist das Organ der Gemeinde gegenüber den Kirchen- 
behörden und Synoden. Es hat das Interesse der Gemeinde sowohl 
durch Erledigung von Vorlagen der Kirchenregierung, insbesondere auch 
bei Parochialänderungen, als auch geeignetenfalls durch Einbringung 
von Anträgen wahrzunehmen. 
12) Das Presbyterium vertritt die Gemeinde in vermögensrechtlicher Be- 
ziehung in streitigen wie in nicht streitigen Rechtssachen und verwaltet 
das kirchliche Vermögen einschließlich des Bauwesens. Dasselbe gilt von 
dem kirchlichen Stiftungsvermögen, insoweit nicht besondere Bestimmungen 
entgegenstehen, desgleichen von dem Pfarreivermögen, jedoch unbeschadet 
der dem Pfarrer vermöge seines dienstlichen Nutzungsrechts zustehenden 
Verwaltungsbefugnisse. 
Seine Zustimmung ist insonderheit auch erforderlich bei der Ver- 
pachtung oder Vermiethung der den kirchlichen Beamten zum Gebrauch 
oder zur überwiesenen Grundstücke über die Dienstzeit des 
hinaus. 
steht, wo nicht besondere Friedhofsverwaltungen 
sind, die Verwaltung und Beaufsichtigung der kirchlichen 
zu, unbeschadet der bestehenden Rechte auf Grasnutzung und 
Insbesondere beschließt dasselbe über die Abgabe von 
Familienbegräbnißplätzen und über die Errichtung von Denkmälern 
egen die üblichen Abgaben. 
14) Endlich steht dem Presbyterium die Beschlußfassung über die Verleihung 
von Kirchenständen nach den hierüber bestehenden Vorschriften zu. 
C. 15. 
Zu jeder die Gemeinde verpflichtenden schriftlichen Willenserklärung des 
Presbyteriums bedarf es der Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stell- 
vertreters und zweier Kirchenältesten, sowie der Beidrückung des Kirchensiegels. 
Hierdurch wird Dritten gegenüber die ordnungsmäßige Fassung des Presbyterial= 
beschlusses festgestellt, so daß es eines Nachweises der einzelnen Erfordernisse des- 
selben, insbesondere auch der erfolgten Zustimmung der Gemeindeverordneten, wo 
eine solche nothwendig ist, nicht bedarf. 
S 16. 
Für die Verwaltung des Kirchenvermögens hat das Presbyterium thunlichst 
einen Kirchenältesten oder einen Gemeindeverordneten zum Kastenmeister zu ernennen. 
     
   
13)
	        
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