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und zu diesem Behufe namentlich die Wünsche und Anliegen einzelner
Gemeindeglieder willig entgegennehmen und fleißig erwägen. Auch hat
dasselbe bei geeigneten Gelegenheiten, z. B. bei der Wahl der Kirchen-
ältesten und Gemeindeverordneten, über die zur Veröffentlichung sich
eignenden wichtigeren Vorgänge seiner Verwaltung der Gemeinde Mit-
theilung zu machen.
11) Das Presbyterium ist das Organ der Gemeinde gegenüber den Kirchen-
behörden und Synoden. Es hat das Interesse der Gemeinde sowohl
durch Erledigung von Vorlagen der Kirchenregierung, insbesondere auch
bei Parochialänderungen, als auch geeignetenfalls durch Einbringung
von Anträgen wahrzunehmen.
12) Das Presbyterium vertritt die Gemeinde in vermögensrechtlicher Be-
ziehung in streitigen wie in nicht streitigen Rechtssachen und verwaltet
das kirchliche Vermögen einschließlich des Bauwesens. Dasselbe gilt von
dem kirchlichen Stiftungsvermögen, insoweit nicht besondere Bestimmungen
entgegenstehen, desgleichen von dem Pfarreivermögen, jedoch unbeschadet
der dem Pfarrer vermöge seines dienstlichen Nutzungsrechts zustehenden
Verwaltungsbefugnisse.
Seine Zustimmung ist insonderheit auch erforderlich bei der Ver-
pachtung oder Vermiethung der den kirchlichen Beamten zum Gebrauch
oder zur überwiesenen Grundstücke über die Dienstzeit des
hinaus.
steht, wo nicht besondere Friedhofsverwaltungen
sind, die Verwaltung und Beaufsichtigung der kirchlichen
zu, unbeschadet der bestehenden Rechte auf Grasnutzung und
Insbesondere beschließt dasselbe über die Abgabe von
Familienbegräbnißplätzen und über die Errichtung von Denkmälern
egen die üblichen Abgaben.
14) Endlich steht dem Presbyterium die Beschlußfassung über die Verleihung
von Kirchenständen nach den hierüber bestehenden Vorschriften zu.
C. 15.
Zu jeder die Gemeinde verpflichtenden schriftlichen Willenserklärung des
Presbyteriums bedarf es der Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stell-
vertreters und zweier Kirchenältesten, sowie der Beidrückung des Kirchensiegels.
Hierdurch wird Dritten gegenüber die ordnungsmäßige Fassung des Presbyterial=
beschlusses festgestellt, so daß es eines Nachweises der einzelnen Erfordernisse des-
selben, insbesondere auch der erfolgten Zustimmung der Gemeindeverordneten, wo
eine solche nothwendig ist, nicht bedarf.
S 16.
Für die Verwaltung des Kirchenvermögens hat das Presbyterium thunlichst
einen Kirchenältesten oder einen Gemeindeverordneten zum Kastenmeister zu ernennen.
13)