452 Anh. IV 2. Ges. betr. d. gem. Rechte d. Bes. v. Schuldverschr. v. 4. Dez. 1899.8.15—18.
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tigenden Beschlusses der Gläubigerversammlung befugt. Der Beschluß
unterliegt den Vorschriften der 88 11 bis 13.
Führt der Vertreter für die Gesammtheit der Gläubiger einen
Rechtsstreit, so hat er in diesem die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
Für die Kosten des Rechtsstreits, welche den Gläubigern zur
Last fallen, haftet der Schuldner, unbeschadet seines Rückgriffs gegen
die Gläubiger.
Sind mehrere Vertreter bestellt, so können sie, falls nicht ein
Anderes bestimmt ist, ihre Befugnisse nur in Gemeinschaft ausüben.
Ein Vertreter kann, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige
Vergütung, von der Gläubigerversammlung jederzeit
abberufen werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei
Viertheilen der abgegebenen Stimmen; die Mehrheit muß, wenn dem
Vertreter nach Maßgabe des Abs. 2 die ausschließliche Geltendmachung
von Rechten der Gläubiger übertragen ist, mindestens die
Hälfte des Nennwerths der im Umlaufe befindlichen Schuldverschreibungen
betragen; die Vorschriften des 8 11 Abs. 3, 4 und des § 12
Abs. 2 finden Anwendung.
§ 15. Ist der Schuldner eine Gesellschaft oder juristische
Person, deren Mitglieder in Versammlungen Beschlüsse fassen, so ist
jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes bestellte Vertreter der Gläubiger
befugt, den Mitgliederversammlungen beizuwohnen und sich an den
Berathungen zu betheiligen.
Soweit nach den Gesetzen Schriftstücke, die sich auf die Verhandlungen
in der Mitgliederversammlung oder auf die Vermögenslage
oder den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft beziehen, den Gesellschaftern
mitzutheilen sind, hat die Mittheilung in gleicher Weise auch
an den Vertreter der Gläubiger zu erfolgen.
§ 16. Die Befugnisse und Verpflichtungen eines Vertreters,
dessen Bestellung gemäß § 1189 des Bürgerlichen Gesetzbuchs: oder
auf Grund einer bei Ausgabe der Schuldverschreibungen in verbindlicher
Weise getroffenen Festsetzung erfolgt, werden durch die nach
diesen Gesetze vorgenommene Bestellung eines Vertreters nicht
erührt.
Die Rechte, welche nach den Vorschriften des § 3 und des 87
Abs. 3 einem von der Gläubigerversammlung bestellten Vertreter hinsichtlich
der Berufung der Versammlung und der Ankündigung von
Gegenständen zur Beschlußfassung zustehen, können auch von einem
Vertreter der im Abs. 1 bezeichneten Art geltend gemacht werden.
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1 S. oben S. 238.