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1) von denjenigen, welche dieses Amt schon sechs Jahre bekleidet haben,
wenn seit dem Austritte sechs Jahre noch nicht verflossen sind;
2) bei einem Lebensalter von mehr als sechzig Jahren;
3) wegen anderer erheblicher Entschuldigungsgründe, z. B. Krärklichkeit,
häufige Abwesenheit, Dienstverhältnisse, welche mit dem Amte unverein-
bar sind.
Ueber die Erheblichkeit und thatsächliche Richtigkeit der vorgebrachten Gründe
entscheidet das Presbyterium und auf eingelegte Berufung, für welche von Zu-
stellung der Entscheidung an eine Ausschlußfrist von vierzehn Tagen läuft, der
Diözesansynodalvorstand endgültig.
Wer sich nach Verwerfung seines Entschuldigungsgrundes weigert, das Amt
eines Gemeindeverordneten zu übernehmen oder fortzuführen, verliert das kirchliche
Wahlrecht; dasselbe kann ihm auf sein Gesuch vom Presbyterium wieder bei-
gelegt werden, jedoch nicht vor Ablauf der Zeit, für welche er gewählt war.
g. 33.
Ist für die Gemeindeverordnetenwahl zweimal vergeblich Termin abgehalten,
weil Wahlberechtigte nicht erschienen sind, oder die Erschienenen die Vornahme der
Wahl geweigert haben, oder weil die Wahl auf gesetzlich nicht wählbare Personen
gefallen ist, so hat das Presbyterium die Gemeindeverordneten zu ernennen. Ist
die Wahl nur zum Theil auf gesetzlich nicht wählbare Personen gefallen, so be-
schränkt sich das Ernennungsrecht des Presbyteriums auf deren Ersetzung durch
wählbare Personen.
Auf ernannte Gemeindeverordnete finden die Bestimmungen des §. 32
siunngemäße Anwendung.
g. 34.
Das Amt der Gemeindeverordneten dauert sechs Jahre. Von drei zu drei
Jahren scheidet die Hälfte aus. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar und
bleiben jedenfalls bis zum Eintritt ihrer Nachfolger im Amt.
Die Ausscheidenden werden das erste Mal durch das Loos bestimmt,
später entscheidet die Amntszeit.
. 35.
st das Amt eines Gemeindeverordneten außer der Leit erledigt, so wählt
das große Presbyterium für die Restzeit der Amtsdauer des Ausgeschiedenen
einen Ersatzmann.
Die Entlassung eines Gemeindeverordneten erfolgt:
1) wegen Verlustes einer zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaft;
2) wegen grober Pflichtwidrigkeit.
Die Entlassung erfolgt nach Anhörung des Angeschuldigten und des Pres-
byteriums durch den Dihzesansynodalvorstand. Gegen die Entscheidung steht
binnen einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach erfolgter Zustellung der Ent-
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