Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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(Nr. 9116.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen 
Theil des Bezirks des Amtsgerichts Flensburg. Vom 24. März 1886. 
Auf Grund des 8. 14 des Gesetzes über das Grundbuchwesen in der Provinz 
Schleswig-Holstein (Gesetz= Samml. 1873 S. 241, 1879 S. 12) bestimmt der 
Justizminister, daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das 
Grundbuch im F. 12 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Flensburg gehörigen Bezirke der Ge- 
meinden Ausacker, Ausackerholz, Maasbüll, Rüllschau, Weseby, Hürup, 
Sünderup, Tastrup, Tarup, Twedterholz, Twedt, Jürgensgaard, 
Engelsby, Fruerlund und den Gutsbezirk Weseby 
am 1. Mai 1886 beginnen soll. 
Berlin, den 24. März 1886. 
Der Justizminister. 
Friedberg. 
  
(Nr. 9117.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen 
Theil der Bezirke der Amtsgerichte Hildesheim und Lüchow. Vom 29. März 1886. 
A## Grund des §F. 35 des Gesetzes über das Grundbuchwesen in der Provinz 
Hannover (Gesetz Samml. 1873 S. 253, 1879 S. 11) bestimmt der Justiz- 
minister, daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das 
Grundbuch im F. 32 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Hildesheim gehörigen selbständigen 
Gutsbezirke Marienrode und Steinbrück, 
für den zum Bezirk des Amtsgerichts Lüchow gehörigen selbständigen Guts- 
bezirk Gain, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Uslar gehörigen Bezirke der Gemeinden 
Ahlbershausen und Delliehausen, sowie der Stadtgemeinde Uslar 
am 1. Mai 1886 beginnen soll. 
Berlin, den 29. März 1886. 
Der Justizminister. 
Friedberg. 
  
Redigirt im Bureau des Slaateministerinms. 
Verlin, gedruckt in der Reichodruderei.
	        
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