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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 12. —
Inhalt: Landgüterordnung für die Provinz Schleswig Holstein, mit Ausnahme des Kreises Herzogthum
Cauenburg, S. 117. — Geseh, betreffend eine Erweiterung des Staatsschuldbuchs, S. 124.
(Nr. 9119.) Landgüterordnung für die Provinz Schleswig Holstein, mit Ausnahme des Kreises
Herzogthum Lauenburg. Vom 2. April 1886.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für
die Provinz Schleswig-Holstein, mit Ausnahme des Kreises Herzogthum Lauen-
burg, was folgt:
S. 1.
Landgut im Sinne dieses Gesetzes ist eine in der Landgüterrolle des zu-
ständigen Amtsgerichts eingetragene Besitzung.
In die Rolle kann jede in der Provinz Schleswig-Holstein, mit Ausnahme
des Kreises Herzogthum Lauenburg, belegene, mit einem Wohnhause versehene Be-
sitzung eingetragen werden, welche zum Betriebe der Landwirthschaft bestimmt ist.
g. 2.
Zur Eintragung des Landguts in die Landgüterrolle ist das Amtsgericht
zuständig, in dessen Bezirk die Grundstücke belegen sind, welche das Landgut bilden.
Das Amtsgericht in Kiel ist für diejenigen Grundstücke zuständig, für
welche dasselbe nach §. 32 des Gesetzes vom 24. April 1878 (Gesetz-Samml.
S. 230) das Grundbuch führt.
Liegen die Grundstücke in den Bezirken verschiedener Amtsgerichte, so hat
das Oberlandesgericht zu bestimmen, bei welchem Amtsgericht das Landgut in
die Rolle einzutragen ist. 6.3
In der Rolle erhält jedes Landgut ein eigenes Blatt.
Das Landgut besteht aus denjenigen Grundstücken, welche auf dem Rollen-
blatte eingetragen sind. Dieselben müssen nach Blatt, Artikel und Nummer des
Grundbuchs oder nach dem Grundsteuerkataster bezeichnet werden.
Ges. Samml. 1886. (Nr. 9119.) 21
Ausgegeben zu Berlin den 21. April 1886.