Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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Von dem ermittelten jährlichen Ertrage sind alle dauernd auf dem Land- 
gute nebst Zubehör ruhenden Lasten und Abgaben nach ihrem muthmaßlichen 
jährlichen Betrage abzusetzen. Lasten und Abgaben, auf welche die Ablösungs- 
gesetze Anwendung finden, sind dabei nach deren Vorschriften in eine jährliche 
Geldrente umzurechnen. Wegen der auf dem Landgute ruhenden Hypotheken und 
Grundschulden findet eine Absetzung nicht statt. Der so ermittelte Jahresertrag 
wird mit dem Zwanzigfachen zu Kapital gerechnet. Diesem Kapital wird der nach 
einem durchschnittlichen Verkaufswerthe zu berechnende Werth des Wirthschafts- 
inventars hinzugesetzt. 
Auf Verlangen eines Betheiligten sind Landgüter, deren Gebäude nebst 
Hofraum einen größeren Verkaufswerth haben, als die übrigen Grundstücke, nach 
dem Verkaufswerthe zu schätzen. 
Von dem Gesammtwerthe des Landguts nebst Zubehör werden die vorüber- 
gehenden Gutslasten, z. B. Altentheile, mit einem nach Maßgabe des §. 9 der 
Civilprozeßordnung zu berechnenden Kapital, höchstens aber mit dem Zwanzig-= 
fachen des Jahresbetrages, in Abzug gebracht. 
Das so ermittelte Kapital bildet den Werth des Landguts. 
S. 15. 
Im Sinne dieses Gesetzes sind Zubehör des Landguts: 
1) die mit dem Landgute oder einzelnen Theilen desselben verbundenen Ge- 
rechtigkeiten; 
2) die auf dem Landgute vorhandenen Gebäude, Anlagen, Hölzungen 
und Bäume; 
3) das Wirthschaftsinventar; dasselbe umfaßt: 
das auf dem Landgute behufs der Bewirthschaftung desselben vor- 
handene Vieh, mit Ausschluß des nicht auf dem Landgute selbst 
gezüchteten, als Handelswaare dienenden Viehes, 
das auf dem Landgute behufs der Bewirthschaftung desselben vor- 
handene Acker= und Hausgeräth, einschließlich des Leinenzeuges 
und der Betten, 
den vorhandenen Dünger und die für die Bewirthschaftung des 
Landguts bis zur nächsten Ernte dienenden Vorräthe an Früchten 
und sonstigen Exzeugnissen. 
K. 16. 
In Ermangelung einer Vereinbarung der Betheiligten erfolgt die Feststellung 
des Werths des Landguts nach den Bestimmungen der §I§. 14 und 15, sowie 
die Feststellung der Zahlungsfristen für die Abfindungen und der Verzinsung der 
letzteren duxch Sachverständige unter Leitung des Nachlaßrichters. Bei den letzteren 
Feststellungen sind nach billigem Ermessen die wirthschaftlichen Verhältnisse des
	        
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