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Tages unterschriebenen stempelfreien Urkunde die Anwendung der §#. 10 bis 16,
der im §F. 17 für den Fall des Vorhandenseins mehrerer Nachkommen getroffenen
Bestimmung, sowie der IF. 18 bis 20 auszuschließen oder unter den Miterben
diejenige Person zu bestimmen,) welche zur Uebernahme des Landguts oder der
mehreren Landgüter berechtigt sein soll, sowie die in dem F. 23 erwähnten Ver-
fügungen zu treffen.
In gleicher Weise kann, vorbehaltlich des Pflichttheilsrechts der Miterben
und der Ansprüche des überlebenden Ehegatten, bestimmt werden, zu welchem
Betrage der Gutswerth bei der Erbtheilung oder Auseinandersetzung angerechnet
werden, daß und in welcher Höhe der Gutsübernehmer ein Voraus erhalten oder
in einer sonstigen Weise bevorzugt werden soll.
Kann eine letztwillige Verfügung über das Landgut nur von beiden Ehe-
leuten gemeinschaftlich getroffen werden, so genügt es, daß die Urkunde von einem
der Ehegatten geschrieben und von beiden Eheleuten unterschrieben wird.
g. 22.
Für die Berechnung des Pflichttheils der Miterben, welche das Landgut
nicht übernehmen, ist der nach den 9P. 10 bis 16 zu ermittelnde Erbtheil der-
selben maßgebend.
C. 23.
Wegen Verletzung des Pflichttheils können nicht angefochten werden:
1) Verfügungen des Erblassers, durch welche dem leiblichen Vater des
Anerben lebenslänglich, der leiblichen Mutter bis zur Großjährigkeit
des Anerben das Recht beigelegt wird, das Landgut nebst Zubehör
nach dem Tode des Erblassers in eigene Nutzung und Verwaltung zu
nehmen, unter der Verpflichtung, den Anerben und dessen Miterben,
letztere bis zur Auszahlung ihres Erbtheils, angemessen zu erziehen und
für den Nothfall auf dem Landgute zu unterhalten;
2) Verfügungen des Erblassers, durch welche die Fälligkeit der Erbtheile
der Miterben bis zu deren Großjährigkeit, unter der Verpflichtung des
Gutsübernehmers, die Miterben bis zu diesem Zeitpunkte angemessen
zu erziehen und für den Nothfall auf dem Landgute zu unterhalten,
hinausgesetzt wird.
Die unter Nr. 1 erwähnten Verfügungen können auch nicht auf Grund
der gesetzlichen Vorschriften über die Nachtheile der zweiten Ehe angefochten werden.
. 24.
Die in den §H. 10 bis 23 enthaltenen Bestimmungen finden nicht An-
wendung:
1) wenn die zu dem Landgute gehörenden Gebäude zur Zeit des Todes
des Erblassers mit einem den Grundsteuerreinertrag der Liegenschaften
übersteigenden Nutzungswerthe zur Gebäudesteuer angesetzt sind;