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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 17. —
(Nr. 9130.) Gesetz, betreffend Abänderungen der kirchenpolitischen Gesetze. Vom 21. Mai 1886.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
Artikel 1.
Zur Bekleidung eines geistlichen Amtes ist die Ablegung einer wissenschaft-
lichen Staatsprüfung nicht erforderlich. Die entgegenstehenden Bestimmungen in
den §§. 4 und 8 des Gesetzes vom 11. Mai 1873 (Gesetz Samml. S. 191),
sowie im Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Mai 1882 (Gesetz Samml. S. 307)
werden aufgehoben.
Artikel 2.
An die Stelle des §. 6 des Gesetzes vom 11. Mai 1873 treten folgende
Bestimmungen:
Das theologische Studium kann auch an den zur wissenschaftlichen Vor-
bildung der Geistlichen geeigneten kirchlichen Seminaren, welche bis zum Jahre 1873
bestanden haben, zurückgelegt werden.
Zur Wiedereröffnung und Fortführung dieser Anstalten sind
1) dem Minister der geistlichen Angelegenheiten die Statuten und der
Lehrplan einzureichen und die Namen der Leiter und Lehrer, welche
Deutsche sein müssen, mitzutheilen;
2) ist der Lehrplan dem Universitätslehrplan gleichartig zu gestalten;
3) es ist zur Anstellung an diesen Anstalten die wissenschaftliche Befähigung
erforderlich, an einer deutschen Staatsuniversität in der Disziplin zu
lehren, für welche die Anstellung erfolgt.
Diese Seminare sind nur für diejenigen Studirenden bestimmt, welche dem
Sprengel angehören, für den das Seminar errichtet ist. Hiervon kann jedoch
der Minister der geistlichen Angelegenheiten Ausnahmen gestatten.
Ces. Samml. 1886. (Nr. 9130) 27
Ausgegeben zu Berlin den 25. Mai 1886.