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Artikel II.
Der Absatz 3 des F. 7 des Gesetzes vom 25. Dezember 1869 wird wie
folgt abgeändert:
An solche Kreise und Gemeinden des Regierungsbezirks, deren Haushalt
dazu die gceignete Grundlage bietet, können auch ohne Bestellung einer Spezial-
hypothek Darlehne bewilligt werden.
Artikel III.
Die im §. 11 des Gesetzes vom 25. Dezember 1869 enthaltene Bestimmung
über die Höhe der einzelnen Schuldverschreibungen der Landeskreditkasse wird
dahin abgeändert, daß nur noch auf 200, 300, 500, 1 000 und 2000 Mark
lautende Schuldverschreibungen ausgestellt werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 10. Mai 1886.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg.
v. Goßler. v. Scholz. Bronsart v. Schellendorff.
(Nr. 9132.) Allerhöchster Erlaß vom 5. Mai 1886, betreffend die Ueberweisung des Meteorolo-
gischen Instituts zu Berlin aus dem Ressort des Ministeriums des Innern
in dasjenige des Ministeriums der geistlichen 2c. Angelegenheiten.
A## den Bericht des Staatsministeriums vom 30. v. M. genehmige Ich die
Ueberweisung des Meteorologischen Instituts zu Berlin aus dem Ressort des
Ministeriums des Innern in dasjenige des Ministeriums der geistlichen, Unterrichts-
und Medizinal-Angelegenheiten.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen.
Mit der Ausführung desselben sind die Minister des Innern und der
geistlichen 2c. Angelegenheiten beauftragt.
Berlin, den 5. Mai 1886.
Wilhelm.
ürst v. Bismarck. v. Puttkamer, Maybach. Lucius.
bach
zugleich für den Minister der geist-
lichen 2c. Angelegenheiten.
Friedberg. v. Scholz. Bronsart v. Schellendorff.
An das Staatsministerium.