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Armee-Verordnungs-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
16. Jahrgang. Lerlin, den 9. August 1882. Nr. 15.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
Der vierteljährüiße Prümemerationspreis bieses Blattes beträgt 1.4. 50 4. Abonnirt kann werden: Guherhal bei den
anstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69.
Vei Letzterer arsolt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet 5•c nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 A bere echnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt 2 — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum
Einkleben in die kten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1 .//.9204
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen.
Nr. 151.
Einrichtung von Strafregistern und wechselseitige Mittheilung der Strafurtheile.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 16. Juni 1882 nachstehende
berordnung
betrefsend
die Einrichtung von Strafregistern und die wechselseitige Mittheilung der Strafurtheile,
beschlossen:
8. 1.
Einrichtung der Register.
Ueber die rechtslräftigen Verurtheilungen in Strafsachen werden Register geführt:
1) bei den von den Landesregierungen zu bestimmenden Behörden bezüglich aller Personen, deren
Geburtsort im Bezirke derselben gelegen ist. Die Aufsicht und Leitung der Negisterführung liegt
in allen Fällen der Staatsanwaltschaft bei den Landgerichten ob;
2) bei dem Reichs-Justizamt bezüglich derjenigen Personen, deren Geburtsort. außerhalb des Reichs-
gebiets belegen oder nicht zu ermitteln ist.
F. 2
In die Register sind aufzunehmen alle durch richterliche Strafbefehle, durch polizeiliche Straf-
verfügungen, durch Strafurtheile der bürgerlichen Gerichte einschließlich der Konsulargerichte, sowie durch
Strafurtheile der Militärgerichte ergehenden Verurtheilungen wegen Verbrechen, Vergehen und wegen der
im §. 361 Nr. 1 bis 8 des Strafgesetzbuchs vorgesehenen Uebertretungen.
Ausgenommen sind die Verurtheilungen:
1) in den auf Privatllage verhandelten Sachen,
2) in Forst- und Feldrügesachen,
3) wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle,
4) wegen der militärischen Verbrechen oder Vergehen wider die 88. 62 bis 68, 79, 80, 84 bis 90,
92 bis 95, 101 bis 104, 112 bis 120, 132, 139, 141 bis 144, 146, 147, 150 bis 152 des Militär-
strafgesetzbuchs vom 20. Juni 1872.
In die Register sind ferner aufzunehmen:
1) die auf Grund des §. 362 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs ergehenden Beschlüsse der Landespolizei-
behörden über die U#nlerbringung verurtheilter Personen in ein Arbeitshaus oder deren Verwendung
zu gemeinnützigen Arbeil
2) die aus dem Auslande eingehenden Milttheilungen über dort erfolgte Verurtheilungen.