Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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. 52. 
Ergänzungs- und Ersatzwahlen der Kreistagsabgeordneten. 
Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung des Kreistages finden alle drei 
Jahre im Monat November statt, sofern nicht durch statutenmäßige Anordnung 
seitens des Kreistages ein anderer Termin bestimmt wird. Die Wahlen in dem 
Verbande der Amtsverbände erfolgen vor den Wahlen in dem Verbande der 
größeren Grundbesitzer. 
Ergänzungs= und Ersatzwahlen werden von denselben Wahlverbänden, 
Stadtgemeinden, Amtsverbänden und Wahlbezirken vorgenommen, von denen der 
Ausscheidende gewählt war. 
Wo in städtischen oder ländlichen Wahlbezirken die Wahl von Wahl- 
männern durch dieses Gesetz vorgeschrieben ist (6#. 46 und 48), erfolgt dieselbe 
aufs Neue vor jeder Wahl, mit Ausnahme der Ersatzwahlen, bei welchen die 
früheren Wahlmänner fungiren. 
Der Ersatzmann bleibt nur bis zum Ende derjenigen sechs Jahre in Thätig- 
keit, für welche der Ausgeschiedene gewählt war. 
. 53. 
Einführung der Kreistagsabgeordneten. 
Die bei der regelmäßigen Ergänzung neugewählten Kreistagsabgeordneten 
treten, sofern nicht durch statutarische Anordnung ein anderer Termin bestimmt 
wird, ihr Amt mit dem Anfange des nächstfolgenden Jahres an; die Aus- 
scheidenden bleiben bis zur Einführung der neugewählten Mitglieder in Thätigkeit. 
Die Einführung der Gewählten erfolgt durch den Vorsitzenden des Kreistages. 
. 54. 
Aufstellung von Verzeichnissen der Wahlberechtigten. 
Für jeden Kreis wird alle drei Jahre vor jeder neuen Wahl der Kreis- 
tagsabgeordneten ein Verzeichniß der zum Wahlverbande der größeren Grundbesitzer 
gehörigen Grundbesitzer, Gewerbtreibenden und Bergwerksbesitzer unter Angabe 
der in dem F. 35 enthaltenen Merkmale durch den Kreisausschuß aufgestellt und 
durch das Kreisblatt oder, wo ein solches nicht besteht, durch das Amtsblatt zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Anträge auf Berichtigung dieses Verzeichnisses sind binnen einer Frist von 
vier Wochen nach Ausgabe des Blattes, durch welches das Verzeichniß veröffent- 
licht worden ist, bei dem Kreisausschusse anzubringen, welcher darüber beschließt. 
Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirks- 
ausschusse statt. 
Aufstellung des Vertheilungsplanes. 
55. 
Die Vertheilung der Kreistagsabgeordneten auf die einzelnen Wahlverbände 
(§#. 38 und 39), die Bildung von Wahlbezirken der Städte und der Amts- 
(Nr. 9157.) 47°
	        
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