— 303 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 39.
Inhalt: Vertrag zwischen Preußen, Oldenburg und Bremen über die Ausdehnung des Staatsvertrages vom
6. März 1876 auf die Unterbaltung der für die Weserstrecke von Bremen abwärts bis Vegesack er-
sorderlichen Schifffahrtszeichen, S. zoa. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April
1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 30“.
(Nr. 9171.) Vertrag zwischen Preußen, Oldenburg und Bremen über die Ausdehnung des
Staatsvertrages vom 6. März 1876 (Gesetz Samml. 1877 S. 178) auf die
Unterhaltung der für die Weserstrecke von Bremen abwärts bis Vegesack
erforderlichen Schifffahrtszeichen. Vom 20. März 1886.
N Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, Seine
Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg und der Senat der freien
Hansestadt Bremen übereingekommen sind, den am 6. März 1876 zwischen
Preußen, Oldenburg und Bremen geschlossenen Staatsvertrag über die Unter-
haltung der Schifffahrtszeichen auf der Unterweser von Vegesack abwärts bis zur
offenen See auch auf die Unterhaltung der für die Weserstrecke von Bremen
abwärts bis Vegesack erforderlichen Schifffahrtszeichen auszudehnen, haben behufs
Feststellung der deshalb erforderlichen näheren Verabredungen zu Bevollmächtigten
ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
den Geheimen Ober-Regierungsrath Wendt,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg:
den Regierungsrath v. Buttel,
der Senat der freien Hansestadt Bremen:
den Senator Dr. Meier,
von welchen unter Vorbehalt der Ratifikation der nachstehende Vertrag abgeschlossen
worden ist:
Artikel 1.
Die Bestimmungen des am 6. März 1876 zwischen Preußen, Oldenburg
und Bremen geschlossenen Staatsvertrages über die Unterhaltung der Schiff-
fahrtszeichen auf der Unterweser von Vegesack abwärts bis zur offenen See auf
gemeinschaftliche Kosten finden fortan auch auf die Unterhaltung der für die
Ees. Samml. 1886. (Nr. 9171.) 59
Ausgegeben zu Berlin den 30. Dezember 1886.