370 Verordnung vom 31. März 1903.
stärken. Während die Gemeinden allgemein zu ver—
ständigen sind, können den Arbeitgebern, der genossenchaftlichen
Selbsthilfe und der Gemeinnützigkeit selbstverständlich
in der Hauptsache nur Anregungen und
gegebenenfalls Ratschläge erteilt werden, deren Autzen
wesentlich mit davon abhängen wird, daß sie in der
richtigen Art, zur richtigen Zeit und unter sorgfältiger
Berüchsichtigung des für die Beteiligten praktisch Möglichen
und Wünschenswerten erfolgen.
Die Erkenntnis der vorhandenen Mißstände ist der
erste Schritt zur Besserung. Die Behäörden jeder Ordnung
wollen sich daher die zuverlässige und fortgesetzte
Ermittelung der Wohnungeverhältnisse angelegen
sein lassen. Insbesondere sollten volkreiche Gemeinden
die Pflege einer förmlichen Wohnungsstatistik nicht
vernachlässigen. Aber den Stand des Wohnungswesens
wünscht das Ministerium in Zukunft aller drei Jahre,
jedoch beginnend am 1. Oktober 1904, von den Amtshauptmannschaften
und Stadträten mit Rev. Städteordnung
regelmäßig Bericht zu erhalten. In den
Berichten, welche von den Kreishauptmannschaften zusammenzufassen
und gutachtlich vorzutragen sind, ist darzulegen,
ob und welche Mißstände vorhanden sind, insbesondere,
ob es an kleinen Wohnungen fehlt, ob die
vorhandenen ungenügend, überfüllt oder zu teuer sind,
worauf die Mißstände zurüchzuführen, insbesondere ob
ungesunde Boden= oder Bauspekulation vorhanden, sowie
welche Abhilfsmaßregeln ergriffen oder zu empfehlen
sind, sei es im Wege der Bau= und Wohnungspolizei
oder der positiven Wohnungsfürsorge, insbesondere in
welcher Weise im einzelnen dieser Verordnung nachgegangen
worden ist. Bei dieser Gelegenheit will das
Ministerium auf die Ubersichten, welche die kurz über
alle Gebiete der Sozialpolitik berichtende Wochenschrift
„Soziale Praxis“ auch in der Wohnungsfrage gibt, sowie
die ausführlichen Darlegungen der einschlagenden
Fragen in der kürzlich gegründeten „Zeitschrift für
Wohnungswesen“ verweisen.