Metadata : Allgemeines Baugesetz für das Königreich Sachsen vom 1. Juli 1900.

370  Verordnung  vom  31.  März  1903.

stärken.  Während  die  Gemeinden  allgemein  zu  ver—
ständigen  sind,  können  den  Arbeitgebern,  der  genossenchaftlichen
  Selbsthilfe  und  der  Gemeinnützigkeit  selbstverständlich
  in  der  Hauptsache  nur  Anregungen  und
gegebenenfalls  Ratschläge  erteilt  werden,  deren  Autzen
wesentlich  mit  davon  abhängen  wird,  daß  sie  in  der
richtigen  Art,  zur  richtigen  Zeit  und  unter  sorgfältiger
Berüchsichtigung  des  für  die  Beteiligten  praktisch  Möglichen
  und  Wünschenswerten  erfolgen.

Die  Erkenntnis  der  vorhandenen  Mißstände  ist  der
erste  Schritt  zur  Besserung.  Die  Behäörden  jeder  Ordnung
  wollen  sich  daher  die  zuverlässige  und  fortgesetzte
Ermittelung  der  Wohnungeverhältnisse  angelegen
sein  lassen.  Insbesondere  sollten  volkreiche  Gemeinden
die  Pflege  einer  förmlichen  Wohnungsstatistik  nicht
vernachlässigen.  Aber  den  Stand  des  Wohnungswesens
wünscht  das  Ministerium  in  Zukunft  aller  drei  Jahre,
jedoch  beginnend  am  1.  Oktober  1904,  von  den  Amtshauptmannschaften
  und  Stadträten  mit  Rev.  Städteordnung
  regelmäßig  Bericht  zu  erhalten.  In  den
Berichten,  welche  von  den  Kreishauptmannschaften  zusammenzufassen
  und  gutachtlich  vorzutragen  sind,  ist  darzulegen,
  ob  und  welche  Mißstände  vorhanden  sind,  insbesondere,
  ob  es  an  kleinen  Wohnungen  fehlt,  ob  die
vorhandenen  ungenügend,  überfüllt  oder  zu  teuer  sind,
worauf  die  Mißstände  zurüchzuführen,  insbesondere  ob
ungesunde  Boden=  oder  Bauspekulation  vorhanden,  sowie
  welche  Abhilfsmaßregeln  ergriffen  oder  zu  empfehlen
sind,  sei  es  im  Wege  der  Bau=  und  Wohnungspolizei
oder  der  positiven  Wohnungsfürsorge,  insbesondere  in
welcher  Weise  im  einzelnen  dieser  Verordnung  nachgegangen
  worden  ist.  Bei  dieser  Gelegenheit  will  das
Ministerium  auf  die  Ubersichten,  welche  die  kurz  über
alle  Gebiete  der  Sozialpolitik  berichtende  Wochenschrift
„Soziale  Praxis“  auch  in  der  Wohnungsfrage  gibt,  sowie
  die  ausführlichen  Darlegungen  der  einschlagenden
Fragen  in  der  kürzlich  gegründeten  „Zeitschrift  für
Wohnungswesen“  verweisen.