Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

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Zivilversorgungsentschädigung  oder  die  einmalige  Geldabsindung  wählen  (§§  20
und  21  des  Gesebes  vom  31.  Mai  1906),  haben  hiervon  die  Anstellungsbehörden,
bei  denen  sie  vorgemerkt  sind,  in  Kenntnis  zu  setzen  und  sind  in  den  Bewerberverzeichnissen
  zu  streichen.  Im  Falle  der  Wiederwahl  des  Zivilversorgungsscheins
(520  des  Gesetzes)  oder  der  Wiedererstattung  der  einmaligen  Geldabsindung  (5  22
des  Gesetzes)  werden  sie  auf  Antrag  mit  dem  Tage  des  Einganges  der  neuen
Meldung  wieder  in  das  Bewerberverzeichuis  eingetragen,  vorausgesebt,  daß  sie
dann  noch  die  nötige  Befähigung  besitzen.

6.  Zu  §  12.  Erledigte  Unterbeamtenstellen,  für  die  zwar  keine  Bewerbungen
von  Militäranwärtern,  wohl  aber  von  Inhabern  des  Anstellungsscheins  vorliegen,
brauchen  der  Vermittelungsbehörde  nicht  mitgeteilt  und  nicht  bekannt  gemacht  zu
werden;  es  steht  den  Anstellungsbehörden  vielmehr  frei,  sie  ohne  weiteres  einem
Inhaber  des  Anstellungsscheins  zu  übertragen.

7.  Zu  §6  14  und  Erläuterung  IX.  In  Beziehung  auf  die  Beförderung
und  Versetzung  in  Stellen  des  mittleren  Dienstes  oder  des  Kanzleidienstes  sind
Inhaber  des  Anstellungsscheins  oder  etatsmäßig  angestellte  ehemalige  Inhaber  dieses
Scheines  lediglich  als  nicht  versorgungsberechtigte  Zivilpersonen  anzusehen.

8.  Zu  §  15.  Vor  der  Einberufung  eines  Militäranwärters  oder  eines  Inhabers
  des  Anstellungsscheins  haben  sich  die  Anstellungsbehörden  die  Urschrift  des
Zivilversorgungsscheins  oder  des  Anstellungsscheins  vorlegen  zu  lassen  (siehe  auch
Nr.  5).

9.  Im  übrigen  finden  die  „Grundsätze,  betreffend  die  Besetzung  der  Subaltern=
  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Komunalbehörden  usw.  mit  Militäranwärtern“
  nebst  Erläuterungen  sinngemäß  und  mit  der  Maßgabe  auch  auf  die
Inhaber  des  Anstellungsscheins  Anwendung,  daß  sich  deren  Rechte  auf  die  Stellen
des  Unterbeamtendienstes  beschränken.

Die  Behandlung  des  Anstellungsscheins  nach  der  etatsmäßigen  Anstellung  usw.
seines  Inhabers  regelt  sich  nach  dem  Schlußsatze  des  §  15  und  dem  §  19  der
Grundsähe.

10.  Bei  der  Aufstellung  der  Listen  und  Nachweisungen  nach  den  Anlagen  2,
4  und  5  der  Grundsätze  sind  die  Ergänzungen  zu  berücxsichtigen,  die  sich  aus  dem
Hinzutritt  der  Inhaber  des  Anstellungsscheins  von  selbst  ergeben.

Farsl.  Schwarzb.,  Rudolfsl.  Geseysammlung  I.XVIlI.  21