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krankenhäusern nur das in Hanau in Betracht kommt, fallen, soweit dieselben
nicht bisher von Gemeinden oder Privaten getragen worden und ferner zu tragen
sind, und so lange der für die Unterbringung maßgebende Grund fortbesteht, dem
Kommunalverbande des Regierungsbezirks Wiesbaden zur Last. Auf Korrigenden
findet diese Bestimmung nur insoweit Anwendung, als deren Verurtheilung wegen
einer innerhalb des Bezirks jener Gemeinden verübten Gesetzesübertretung erfolgt ist.
Dem Kommunalverbande des Regierungsbezirks Wiesbaden wird das Recht
eingeräumt, den ferneren Verbleib jener Personen in den kommunalständischen
Anstalten des Regierungsbezirks Cassel zu den Verpflegungssätzen zu verlangen,
welche für dieselben jeweilig zu entrichten sein würden, wenn die vorbezeichneten
acht Gemeinden dem Regierungsbezirke Cassel weiter angehörten. Die gleichen
Sätze kommen auch für diejenigen Personen in Anrechnung, welche sich am
1. April 1886 in dem Genusse von Freistellen befinden; das Aufrücken in Frei-
stellen findet ferner nicht statt.
Im Falle anderweitiger Unterbringung hat der Kommunalverband des
Regierungsbezirks Wiesbaden auch die Kosten des Transports in die Heimath
beziehungsweise in die von ihm zu bezeichnende Anstalt zu tragen.
S. 7.
Soweit eine Unterbringung verwahrloster Kinder aus den gedachten acht
Gemeinden auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes vom 13. März 1878
(Gesetz-Samml. S. 132) seitens des kommunalständischen Verbandes des Re-
gierungsbezirks Cassel stattgefunden hat, liegt vom 1. April 1886 ab die Ver-
pflichtung zur ferneren Unterbringung, sowie zur Tragung der Kosten eines
dieserhalb etwa erforderlichen Transports dem kommunalständischen Verbande des
Regierungsbezirks Wiesbaden ob.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 15. März 1886.
(L. S.) Wilhelm.
v. Puttkamer.
(Nr. 9111.)