Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XLI. Band. (41)

12  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

dem  Prinzipal  gegenüber  ein  freiwilliges,  nicht
aus  dem  Bewußtsein  einer  in  Bezug  auf  diesen  bestehenden
  rechtlichen  Verpflichtung  entsprungenes  sein,
so  daß  es  für  den  Begriff  der  negot.  geslio  schlechthin
  gleichgiltig  sei,  ob  einem  Dritten  gegenüber,
zu  welchem  der  degot.  gestor  durch  sein  Handeln
in  rechtliche  Beziehung  getreten,  diese#  Handeln  ein
freiwilliges  gewesen  sei,  oder  ob  der  Dritte  bestimmend
  auf  den  Willen  des  Handelnden,  etwa  durch
Klagandrohung,  eingewirkt  habe.  Mit  der  Ueberschrift
  des  Kap.  13  Th.  IV  des  bayr.  Landr.  in
Verbindung  mit  §.  1  a.  a.  O.  zusammengehalten
erhelle  aus  §.  2  a.  a.  O.  klar,  daß  durch  die  Bezahlung
  einer  fremden  Schuld  Jemand  negot.  gestor
  auch  dann  sein  könne,  wenn  der  Zahlung  die
irrige  Meinung  bestimmend  zu  Grunde  gelegen
sei,  der  Zahlende  schulde  das  Gezahlte.  —  Urth.
v.  15.  Okt.  HVNr.  2519  ).

Familienrecht.  Zur  Lehre  von  der  Grundtheilung
  nach  fränkischem  Rechte.  Grundtheilungsmasse
  bei  Veräußerungen.  Gegen
die  Wittwe  B.,  welche  mit  ihrem  Manne  in  allg.
Gütergemeinschaft  nach  fränkischem  Rechte  gelebt
hatte,  trat  ein  Schwiegersohn  derselben  klagend
auf,  verlangend,  sie  solle  auf  Grund  des  §.  17
Tit.  31  Th.  III  der  kaiserlichen  Landg.-O.  Grundtheilung
  pflegen,  denn  sie  habe  an  einen  Sohn  das
elterliche  Anwesen,  welches  30,000  fl.  werth  sei,
um  blos  18,000  fl.  verkauft,  und  es  war  weiter
beantragt,  die  B.  solle  für  schuldig  erkannt  werden,
den  Werth  dieses  Anwesens  zu  30,000  fl.  in  die
Theilungmasse  einzuwerfen.  —  Ueber  die  durch

*)  Dieser  Ausspruch  bedarf  wohl  einer  nähern.  Kräfung.