12 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
dem Prinzipal gegenüber ein freiwilliges, nicht
aus dem Bewußtsein einer in Bezug auf diesen bestehenden
rechtlichen Verpflichtung entsprungenes sein,
so daß es für den Begriff der negot. geslio schlechthin
gleichgiltig sei, ob einem Dritten gegenüber,
zu welchem der degot. gestor durch sein Handeln
in rechtliche Beziehung getreten, diese# Handeln ein
freiwilliges gewesen sei, oder ob der Dritte bestimmend
auf den Willen des Handelnden, etwa durch
Klagandrohung, eingewirkt habe. Mit der Ueberschrift
des Kap. 13 Th. IV des bayr. Landr. in
Verbindung mit §. 1 a. a. O. zusammengehalten
erhelle aus §. 2 a. a. O. klar, daß durch die Bezahlung
einer fremden Schuld Jemand negot. gestor
auch dann sein könne, wenn der Zahlung die
irrige Meinung bestimmend zu Grunde gelegen
sei, der Zahlende schulde das Gezahlte. — Urth.
v. 15. Okt. HVNr. 2519 ).
Familienrecht. Zur Lehre von der Grundtheilung
nach fränkischem Rechte. Grundtheilungsmasse
bei Veräußerungen. Gegen
die Wittwe B., welche mit ihrem Manne in allg.
Gütergemeinschaft nach fränkischem Rechte gelebt
hatte, trat ein Schwiegersohn derselben klagend
auf, verlangend, sie solle auf Grund des §. 17
Tit. 31 Th. III der kaiserlichen Landg.-O. Grundtheilung
pflegen, denn sie habe an einen Sohn das
elterliche Anwesen, welches 30,000 fl. werth sei,
um blos 18,000 fl. verkauft, und es war weiter
beantragt, die B. solle für schuldig erkannt werden,
den Werth dieses Anwesens zu 30,000 fl. in die
Theilungmasse einzuwerfen. — Ueber die durch
*) Dieser Ausspruch bedarf wohl einer nähern. Kräfung.