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d. 5.
Jede Verfügung der Staatsregierung über die im §. 1 unter Nr. 1 und II
und im §. 2 unter Nr. I und II bezeichneten Eisenbahnen beziehungsweise Eisen-
bahntbeile durch Veräußerung bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung
beider Häuser des Landtages.
Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die beweglichen Bestandtheile und
Zubehörungen dieser Eisenbahnen beziehungsweise Eisenbahntheile, und auf die
unbeweglichen insoweit nicht, als dieselben nach der Erklärung des Ministers der
öffentlichen Arbeiten für den Betrieb der betreffenden Eisenbahn entbehrlich sind.
S. 6.
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündigung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Cbarlottenburg, den 11. Mai 1888.
(L. S.) Friedrich.
Fürst v. Bismarck. v. Mapybach. Frhr. v. Lucius. v. Friedberg.
v. Boetticher. v. Goßler. v. Scholz. Bronsart v. Schellendorff.
Gr. v. Bismarck.
Staatsvertrag
zwischen
Preußen und Sachsen-Coburg-Gothaj betreffend Uebernahme des Baues
und Betriebes mehrerer Eisenbahnen und des Eigenthums der Bahnen
Gotba-Ohrdruf und Fröttstädt-Friedrichroda durch den Preußischen
Staat. Vom 26. November 1887.
Oeine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, und Seine Hoheit
der Herzog von Sachsen-Coburg und Gotha haben zum Zwecke einer Ver-
einbarung wegen Uebernahme des Baues und Betriebes mehrerer Eisenbahnen
und des Eigenthums der Bahnen Gotha-Ohrdruf und Fröttstädt—Friedrichroda
durch den Prrußsschen Staat zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Baurath Franz Siegert,
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Dr. Paul Micke;