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weder feilgeboten, noch verkauft, noch versandt werden, ohne Unterschied, ob sie
aus geschlossenen oder nicht geschlossenen Gewässern gewonnen sind.
Auch dürfen Fischlaich und Fischbrut, sowie untermaßige, aus nicht ge-
schlossenen Gewässern herstammende Fische weder zum Thrankochen, noch zur
Fütterung des Viehes, noch zum Düngen und zur Bereitung von Dungmitteln,
oder zu anderen wirthschaftlichen oder gewerblichen Zwecken verbraucht werden.
Aus überwiegenden wirthschaftlichen Gründen kann der Regierungspräsident
jedoch zeitweilig und für bestimmte Gewässerstrecken Ausnahmen von letzterem
Verbote zulassen.
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Für den Betrieb der Fischerei in nicht geschlossenen Gewässern treten nach-
folgende Beschränkungen ein:
1) der Betrieb der Fischerei von Sonnabend Abend 6 Uhr bis Sonntag
Abend 6 Uhr ist verboten (wöchentliche Schonzeit))
2) in sämmtlichen nicht geschlossenen Gewässern der Provinz findet während
der Zeit vom 10. April Morgens 6 Uhr bis zum 9. Juni Abends
6 Uhr eine verstärkte wöchentliche Schonzeit (Frühjahrsschonzeit)
statt, derart, daß die Fischerei nur an drei Tagen jeder in die Schon-
zeit fallenden Woche, von Montag Morgen 6 Uhr beginnend und
Donnerstag Morgen 6 Uhr schließend, betrieben werden darf.
Nach Herstellung ausreichender Schonreviere kann der Regierungs-
präsident den Betrieb der Fischerei an weiteren zwei Tagen jeder in die
Schonzeit fallenden Woche, im Anschluß an die in vorstehendem Absatz
freigegebenen Tage, gestatten.
S. 4.
Für die Dauer der im §. 3 iffer 1 und 2 bezeichneten wöchentlichen und
jährlichen Schonzeit kann der Regierungspräsident ausnahmsweise nachfolgende
Fischereibetriebe zulassen:
1) der Fang solcher Fische, welche in größeren Zügen plötzich zu erscheinen
und rasch wieder zu verschwinden pflegen, wie namentlich Neunauge,
Stör, Stint und Maißisch, kann mit solchen Geräthen, die nur zum
Fang dieser Fischarten bestimmt und geeignet sind, gestattet werden.
Ebenso kann der Aalfang gestattet werden;
2) den Fischern, welché die sogenannte stille Fischerei ohne ständige Vor-
richtungen mit Setznetzen, Reusen, Körben oder Angeln betreiben, kann
gestattet werden, die ausgelegten Gezeuge auszunehmen und wieder aus-
zulegen, wenn daraus nachtheilige Hindernisse für den Zug der Wander-
fische nicht zu befürchten sind. Dieselbe Ausnahme kann auch für die
nur zum Aalfang bestimmten und geeigneten ständigen Vorrichtungen
und Geräthe obengenannter Art gewährt werden;
3) das Angeln mit der Ruthe kann zugelassen werden,
(XNr. 9277.) 23°
Zu §. 22 Jiffer 2
bes Gesetzes.