Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

237

Art.  9.
Die  Steuer  von  Kapitalien  und  Renten,  so  wie  die  von  dem  Dienst=  und  Berufseinkommen
  wird  je  in  halbjährigen  Raten,  und  zwar  auf  den  1.  Oktober  und  1.  April  erhoben.
Hört  jedoch  der  Bezugstitel  zu  einem  Einkommen  der  letzteren  Art  (Art.  1,  III.)  schon
in  der  ersten  Hälfte  des  Steuerjahrs  auf,  so  ist  auf  dießfällige  Nachweisung  nur  die  auf  die
Zeit  des  Einkommensbezugs  treffende  Rate  der  Steuer  zu  entrichten.

Art.  10.

Kein  Besitzer  eines  Kapitals  ist  berechtigt,  von  dem  Schuldner  sich  die  Kapitalsteuer
vergüten  zu  lassen.  Dem  Schulyner  bleibt  überlassen,  auf  Zurückforderung  der  vergüteten
Steuer  zu  klagen,  oder  dieselbe  künftig  von  seiner  Zinsen=  und  Kapitalschuldigkeit  in  Abzug
zu  bringen.  Auch  werden  frühere  Verträge,  durch  welche  dem  Schuldner  die  Uebernahme
der  Kapitalsteuer  zur  Bedingung  gemacht  wurde,  außer  Wirkung  gesetzt.

Art.  11.
Strafbestimmungen.

Wenn  ein  nach  dem  gegenwärtigen  Gesetze  der  Besteurung  unterliegendes  Einkommen
ganz  oder  theilweise  verschwiegen  wird,  so  ist  wegen  Steuergefährdung  als  Strafe  der  zehnsache
  Betrag  der  verkürzten  Steuer  verwirkt  und  daneben  die  letztere  nachzuholen.

Ebenso  beträgt  die  Strafe  der  Uebertretung  der  in  Art.  10  enthaltenen  Vorschrift  das
Zehnfache  der  zurückvergüteten  Steuer.

Die  Steuergefährdung  ist  im  Falle  unvollständiger  oder  unrichtiger  Fassion  mit  Ablage
der  schriftlichen  oder  mündlichen  Erklärung  an  die  Aufnahmsbehörde,  bei  gänzlicher  Unterlassung
  der  Anzeige  aber  mit  dem  Ablauf  des  Steuerjahrs  vollendet.

Die  Steuernachholung  und  Strafe  finden  auch  dann  statt,  wenn  die  Thatsache,  durch
welche  sie  begründet  werden,  erst  nach  dem  Tode  des  Schuldigen  bekannt  wird.

Art.  12.

Wenn  im  Falle  einer  der  im  ersten  Absatze  von  Art.  11  aufgeführten  Uebertretungen
der  Angeschuldigte  nachweist,  daß  er  eine  Steuergefährdung  nicht  habe  verüben  können  oder
wollen,  so  ist  von  der  Centralsteuerbehörde  neben  der  Nachholung  der  etwa  angefallenen
Abgabe  anstatt  der  nach  Art.  11  verwirkten  Strafe  eine  Controlestrafe  bis  30  fl.  zu  erkennen.