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der daruͤber zwischen den Ministerien und obersten Verwaltungsslellen gesähren
Correspondenz erledigt worden sind;
5b) die definitive Abrechnung zwischen den Vereinsgliedern über die gemeinschaftliche
Einnahme auf dem Grunde der von den obersten Zollbehörden aufgestellren
durch das Central-Bureau vorzulegenden Nachweisungen, wie solche der Zweck
einer dem gemeinsamen Interesse angemessenen Prüfung erheischt;
D) die Berathung über Wünsche und Vorschläge, welche von einzelnen Staats-Regierungen
zur Verbesserung der Verwaltung gemacht werden;
4)0 die Verhandlungen über Abänderungen des Zollgesetzes, der Zollordnung, des
Zolltarifs und der Verwaltungs-Organisation, welche von einem der kontrahirenden
Staaten in Antrag gebracht werden, überhaupt über die zweckmäßige
Entwicklung und Ausbildung des gemeinsamen Handels= und Zoll-Systems.
Art. 35. .
Treten im Laufe des Jahrs, außer der gewoͤhnlichen Zeit der Versammlung der
Conferenz-Bevollmächtigten, außerordentliche Ereignisse ein, welche unverzügliche Maßregeln
oder Verfügungen abseiten der Vereinsstaaten erheischen, so werden sich die
kontrahirenden Theile darüber im diplomatischen Wege vereinigen, oder eine außerordentliche
Zusammenkunft ihrer Bevollmächtigten veranlassen.
Art. 56.
Den Aufwand für die Bevollmächtigten und deren etwaige Gehülfen bestreitet
dasjenige Glied des Gesammt-Vereins, welches sie absendet.
Das Kanzlei-Dienst-Personal und das Lokal wird unentgeldlich von der Regierung
gestellt, in deren Gebiete der Zusammentritt der Conferenz statt findet.
Art. 37.
Da die im Großherzogthum Baden dermalen bestehenden Zölle vieler Waarengattungen
um ein Ansehnliches niedriger sind, als der künftige Vereins-Zoll-Tarif es mit
sich bringt, so verpflichtet sich die Großherzogl. Badische Regierung, diejenigen Maßregeln
zu ergreifen, welche erforderlich sind, damit nicht die Zoll-Einkünfte des Gesamms-Vereins
durch die Einführung und Anhäufung geringer verzollter Waaren-Vorräthe
beeinrrächtigt werden. «
« Art. 38.
Fuͤr den Fall, daß andere deutsche Staaten den Wunsch zu erkennen geben sollten,