Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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der  daruͤber  zwischen  den  Ministerien  und  obersten  Verwaltungsslellen  gesähren
  Correspondenz  erledigt  worden  sind;

5b)  die  definitive  Abrechnung  zwischen  den  Vereinsgliedern  über  die  gemeinschaftliche
  Einnahme  auf  dem  Grunde  der  von  den  obersten  Zollbehörden  aufgestellren
durch  das  Central-Bureau  vorzulegenden  Nachweisungen,  wie  solche  der  Zweck
einer  dem  gemeinsamen  Interesse  angemessenen  Prüfung  erheischt;

D)  die  Berathung  über  Wünsche  und  Vorschläge,  welche  von  einzelnen  Staats-Regierungen
  zur  Verbesserung  der  Verwaltung  gemacht  werden;

4)0  die  Verhandlungen  über  Abänderungen  des  Zollgesetzes,  der  Zollordnung,  des
Zolltarifs  und  der  Verwaltungs-Organisation,  welche  von  einem  der  kontrahirenden
  Staaten  in  Antrag  gebracht  werden,  überhaupt  über  die  zweckmäßige
Entwicklung  und  Ausbildung  des  gemeinsamen  Handels=  und  Zoll-Systems.

Art.  35.  .

Treten  im  Laufe  des  Jahrs,  außer  der  gewoͤhnlichen  Zeit  der  Versammlung  der
Conferenz-Bevollmächtigten,  außerordentliche  Ereignisse  ein,  welche  unverzügliche  Maßregeln
  oder  Verfügungen  abseiten  der  Vereinsstaaten  erheischen,  so  werden  sich  die
kontrahirenden  Theile  darüber  im  diplomatischen  Wege  vereinigen,  oder  eine  außerordentliche
  Zusammenkunft  ihrer  Bevollmächtigten  veranlassen.

Art.  56.

Den  Aufwand  für  die  Bevollmächtigten  und  deren  etwaige  Gehülfen  bestreitet
dasjenige  Glied  des  Gesammt-Vereins,  welches  sie  absendet.

Das  Kanzlei-Dienst-Personal  und  das  Lokal  wird  unentgeldlich  von  der  Regierung
gestellt,  in  deren  Gebiete  der  Zusammentritt  der  Conferenz  statt  findet.

Art.  37.

Da  die  im  Großherzogthum  Baden  dermalen  bestehenden  Zölle  vieler  Waarengattungen
  um  ein  Ansehnliches  niedriger  sind,  als  der  künftige  Vereins-Zoll-Tarif  es  mit
sich  bringt,  so  verpflichtet  sich  die  Großherzogl.  Badische  Regierung,  diejenigen  Maßregeln
  zu  ergreifen,  welche  erforderlich  sind,  damit  nicht  die  Zoll-Einkünfte  des  Gesamms-Vereins
  durch  die  Einführung  und  Anhäufung  geringer  verzollter  Waaren-Vorräthe
beeinrrächtigt  werden.  «

«  Art.  38.
Fuͤr  den  Fall,  daß  andere  deutsche  Staaten  den  Wunsch  zu  erkennen  geben  sollten,