Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

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Steinheim, Preußischer Hoheit, und dem Amte Schieder, Lippischer Hoheit, auf 
dem rechten Ufer der Emmer entlang sich hinzieht, in dem Jahre 1870 auf 
1871 zwischen den Grenzsteinen 12 bis 17 an mehreren Stellen der Hahlel 
verschoben und eine Grundfläche von im Ganzen 56 Ar 20 Quadratmeter vom 
Lippischen Gebiete abgeschnitten. Es war bei Gelegenheit der Abnahme des Eisen- 
bahnbaues im Jahre 1873 anheimgegeben, durch eine Geradlegung des Emmer- 
flußbettes eine Gebietausgleichung herbeizuführen. 
b. In Anbetracht der Unsicherheit der Fluthverhältnisse hat diese Fluß- 
korrektion indeß für sehr bedenklich erachtet werden müssen und es vielmehr an- 
gemessen geschienen, durch Neusetzung zweier Grenzsteine die Gebietsausgleichung 
zu bewirken. 
c. Demgemäß sind zwischen den Grenzsteinen Nr. 15 und 16 die zwei 
neuen Grenzsteine Nr. 15 A und 15B eingesetzt und ist im Uebrigen das rechte 
Ufer der Emmer als Hoheitsgrenze beibehalten, so daß nach der anliegenden, über 
den korrigirten Flußlauf von dem Katasterkontroleur Visarius aufgenommenen 
Karte vom 22. und 28. Oktober 1880 
d. der Abschnitt Vr. 299 7 Ar 40 Ouadratmeter 
gegenüber dem Pastoratlande zu Wöbbel, 
der Abschnitt Vr.. T ... 23. 40 "n 
gegenüber den Kolonen Theilemeyer und 
Stumpemeyer zu Wöbbel, 
  
  
der Abschnitt Nr. - 25. 40 · 
gegenüber von Donop in Wöbbel 
im Ganzen. . .. 56 Ar 20 Ouadratmeter 
zum Königreich Preußen und dagegen 
e. der Abschnitt Nr. 1. .. . . .. . . . . .. . . . ... 36 Ar 34 Quadratmeter 
beim Grenzstein Nr. 12, 
der Abschnitt Nr. . .. .. . .. . . . . . . .. 19 86 . 
durch die neuen Grenzsteine Nr. 15A und 
15B 
im Ganzen. . .. 56 Ar 20 Quadratmeter 
zum Fürstenthum Lippe gewiesen worden. 
f. Nach dieser Ausgleichung verläßt die Hoheitsgrenze, welche im vor- 
bezeichneten Gebiete bisher ganz auf dem rechten Emmerufer lag, bei dem Grenz- 
steine 15.A das rechte Ufer, geht darauf in gerader Richtung über den Grenz- 
stein 15!8 fort und fällt sodann wieder auf das rechte Emmerufer, welches sie 
von da an wieder beibehält und über die Grenzsteine Nr. 17 ff. bis zur Ein- 
mündung des Stüpkebachs verfolgt.
	        
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