30. Bekanntmachung,
die erweiterten Befugnisse des Fürstl. Steneramtes Greiz
bekreffend.
Die dem Fürstlichen Steueramte alhier ertheilte biektamig. n Erlobigung von
Begleiescheinen I. über wollene Garne und Waaren, ist vom . Mis. ab auch
auf wollne Waaren, die mit Seide oder Baumwolle gemisch ih, —S mit **
Stoffen in Verbindung stehen, überhaupt auf die unter Vesitionen II. 41 c. und
II. 30 c. des Vereins-Zolltarifs zu begreifenden Waaren ausgedehnt worden, was
zur Nachachtung der Interessenten mit dem Bemerken hierdurch veröffentlicht wird,
daß die bezuüglichen Abfertigungen stets unter der Leitung des Bezirks-Oberkontroleurs
zu erfolgen haben.
Greiz, aln 4. September 186 1.
Fürstlich Neuß-Plauische Laudesregierung daf.
I!). Herrmann.
K. v. Geldern. Unabenbdor!