Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

12  Einleitung.  8.  7.

Recht  gesteht  nämlich  das  Recht  der  Siegelmäßigkeit  nicht  bloß
den  Adeligen,  sondern  auch  einer  Mehrzahl  anderer  Personen,  ins—
besondere  den  Doctoren  der  Rechte,  Medicin  und  Theologie,  den
Oberofficieren,  den  Priestern,  den  meisten  Staats-  und  Hofdienern,
den  Patriciern  und  den  Bürgermeistern  in  den  Hauptstädten  zu,
und  hat  dem  Rechte  des  eigenen  Siegels  und  Wappens  noch  be—
soudere  Rechte  hinzugefügt,  welche  dem  Siegelmäßigen  einerseits
ein  gewisses  Maß  von  öffentlichem  Glauben  verliehen  und  ihm
anderseits  gewisse  Freiheiten  sicherten.  Die  Siegelmäßigen  konn—
ten  nämlich:

a)  solche  Acte,  bei  denen  sonst  die  obrigkeitliche  Briefserrichtung
  oder  Protokollirung  erfordert  ist  (wie  z.  B.  Kaufverträge
  über  Immobilien,  Eheverträge  2c.),  bloß  durch  eigene
Fertigung  und  Siegelung  vollziehen;

b)  einer  Privaturkunde  die  Kraft  einer  öffentlichen  verleihen,
wenn  sie  von  zwei  Siegelmäßigen  oder  einem  Siegelmäßigen
und  zwei  Zeugen  unterzeichnet  ist.  Sie  genossen  ferner

I)  einen  befreiten  Gerichtsstand  vor  den  Landes-Dikasterien;

d)  bei  Gantfällen  das  beneticium  competentiae;

e)  die  Begünstigung,  nur  auf  besonderen  Befehl  des  Landesherrn
  verhaftet  werden  zu  können;

f)  die  Befreiung  von  der  peinlichen  Frage  u.  s.  w.5)

In  dieser  Ausdehnung  galt  das  Institut  bis  zum  Jahr  1818,
da  die  Bedingung,)  unter  der  es  durch  Verordnung  vom  20.  April
180810)  aufgehoben  wurde,  nicht  eintrat.  —  Die  Beilage  VIII
zur  Verfassungsurkunde  hat  dasselbe  in  veränderter  Gestalt  auf
das  ganze  Königreich  ausgedehnt  (s.  unten  §.  10).

8.  7.

c)  Vom  Landesherrn  und  dessen  Rechten.

Die  Landeshoheit  in  Bayern  war  auf  Grund  der  Verleihung
des  Herzogthums  an  Otto  von  Wittelsbach  im  Jahre  11801)  erb-5)

  Vergl.  das  Nähere  in  den  Annot.  ad  Cod.  bav.  civ.  p.  V.  c.  22.  S.  16.

?)  Einführung  eines  neuen  allgemeinen  Civil=  u.  Proceßgesetzbuches  nämlich.

10)  S.  Regierungsblatt  v.  1809  S.  115  ff.

1)  Ueber  den  Umfang  des  kaiserlichen  Lehens  s.  Buchner,  Geschichte
von  Bayern  Bd.  V.  S.  10  und  11.