Metadata : Die Ministerverantwortlichkeit und der Staatsgerichtshof im Königreich Sachsen.

Die  Ministerverantwortlichkeit  in  Griechenland.  61

schläge  oder  Beschluß  solches  veranlaßt  hat,  oder  dazu  beigetragen  hat,  die  in
§.  2  erwähnte  Strafe  erleiden.  Wird  aber  Jemand  auf  solche  Weise  des  Lebens
beraubt,  so  soll  das  Mitglied  des  Staatsrathes,  das  dazu  mitgewirkt  hat,  sein
Leben  verwirkt  haben.

8.  4.  Die  Mitglieder  des  Staatsrathes,  welche  die  ihnen  mit  Rücksicht  auf
die  Einberufung  des  Storthings  in  den  §§.  39  und  41  des  Grundgesetzes  und
§.  6  der  Reichsakte  auferlegte  Pflicht  versäumen,  sollen,  sofern  ihr  Verbrechen
nicht  als  Landesverrath  zu  bestrafen  ist,  ihres  Amtes  entsetzt  werden  oder  doch
für  unwürdig  erklärt  werden,  ein  Amt  zu  bekleiden.

§.  5.  Verheimlicht  ein  Mitglied  des  Staatsraths  absichtlich  Dokumente,
oder  giebt  es  keine  Aufklärungen  in  Sachen,  die  von  ihm  behandelt  werden,
oder  führt  es  gegen  besseres  Wissen  unrichtige  Data  an  oder  legt  es  unrichtige
Dokumente  vor,  und  wird  dadurch  Jemandes  Recht  zu  nahe  getreten,  oder  wird
Jemand  dadurch  des  Amtes  oder  der  Aussicht  auf  ein  Amt  beraubt  oder  ihm
ungerechter  Weise  ein  solches  gegeben,  oder  entsteht  dem  Staate  Schaden  dadurch,
so  soll  es,  insofern  es  sich  nicht  einer  Fälschung  schuldig  gemacht  hat,  die  nach
Maßgabe  des  Gesetzes  eine  härtere  Strafe  nach  sich  zieht,  sein  Amt  verwirkt
haben  oder  nach  Umständen  für  unwürdig  erklärt  werden,  ein  Amt  zu  bekleiden.


§.  6.  Das  Mitglied  des  Staatsraths,  das  in  anderen,  als  in  diesem  Gesetz
ausdrücklich  erwähnten  Fällen  die  ihm  durch  das  Grundgesetz  oder  die  Reichsakte
vorgeschriebene  Amtspflicht  versäumt,  oder  derselben  zuwiderhandelt,  soll,  insofern
es  sich  dadurch  nicht  eines  Verbrechens  schuldig  gemacht  hat,  das  dem  Gesetze
gemäß  eine  härtere  Strafe  zur  Folge  hat,  zu  einer  Strafe  von  500  bis  2000
Species  verurtheilt  werden;  oder  nach  Umständen  seines  Amtes  entsetzt  werden.

S.  54.
Königreich  Griechenland.
Neuestes  Gesetz  vom  22.  Dezember  1876.

Wir  geben  dasselbe  in  deutscher  Uebersetzung  in  Folgendem:

Gesetz,  die  Ministerverantwortlichkeit  betreffend.

Wir  Georg  I.,  König  der  Hellenen,  haben  mit  Zustimmung  der  Kammer
beschlossen  und  verordnen,  wie  folgt:

I.  Theil.  Vergehen.

Art.  1.  Vor  dem  nach  dem  Art.  80  der  Konstitution  stattfindenden  Spezialgerichtshofe
  wird  derjenige  Minister  verklagt,  welcher  in  seiner  Amtsthätigkeit  mit
Absicht  oder  aus  unentschuldbarer  Nachlässigkeit  entweder  %r

a.  ein  Königliches  Dekret,  wodurch  eine  Verordnung  der  Konstitution  oder
der  Gesetze  oder  der  unter  Zustimmung  der  gesetzgebenden  Macht  erlassenen  Königlichen
  Dekrete  verletzt  wird,  unterschrieben  hat,