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so würde sich im Falle der Mittellosigkeit desselben die ihn
treffende Arreststrafe auf insgesamt 60 Tage berechnen, da
die an die Stelle der beiden Geldstrafen — in toto 130 Mk.
— tretende Geldstrafe, obwohl sie nach der Umwandlungsskala
sich auf 37 Tage berechnen würde, nur zu 30 Tagen
angenommen werden darf, und die beiden selbständig erkannten
Haftstrafen von 17 und 30 Tagen gemäß Art. 58
gleichfalls auf 30 Tage reduziert werden müssen.‘
Übrigens liegt hier keineswegs eine positive Ausnahmevorschrift
der bayer. FSt.-Gesetzgebung vor, vielmehr gelten
die gleichen Bestimmungen für die im RStGB. normierten
Übertretungen.
Würde also jemand verurteilt werden:
a) wegen dreier sachlich zusammentreffender Übertretungen
zu je 20 Tagen Haft;
b) wegen weiterer vier Übertretungen zu je 420 Mk.
Geldstrafe,
so würde zunächst an Stelle der mehrfach verwirkten Einzelstrafen
gemäß $ 77 und 78 je die Gesamtbetragsstrafe von
60 Tagen bezw. 480 Mk. zu treten haben. Erweist sich später
der Täter als zahlungsunfähig, müßte Umwandlung erfolgen.
Unter Zugrundelegung eines Maßstabes von 4 Mk. = 1 Tag
Haft würden je 120 Mk. durch 30 Tage Haft zu ersetzen
sein; die den Täter treffende subsidiäre Gesamtstrafe dürfte
jedoch 3 Monate Haft nicht überschreiten ($ 78 Abs. 2).
Nun setzt die Frage ein, ob die primären und subsidiären
Haftstrafen getrennt nebeneinander bestehen können,
oder ob nicht etwa anzunehmen ist, daß der Täter neben
der primären 60tägigen Freiheitsstrafe nur noch 30 Tage
der subsidiären Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, da widrigenfalls
dasin $77 Abs. 2 gesetzte Höchstmaß überschritten wird.
Die Antwort kann nur im Sinne der ersteren Alternative
lauten. Denn die angezogene Bestimmung des $ 77
Abs. 2 hat nur den Fall im Auge, daß der Täter eine Haftstrafe
mehrfach verwirkt hat, während jedoch die
für den Nichtbeitreibungsfall einer oder mehrerer Geldstrafen
substituierten Haftstrafen in das Maximum von drei
Monaten nicht einzurechnen sind (vgl. ausdrücklich Olshausen
zu $ 77).