Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

8  62.  Rechte  und  Privilegien  der  Konsulen.  221

 

Konsulen  der  beiden  kontrahierenden  Staaten  jene  Behandlung,  welche  der
meistbegünstigten  Nation  zugestanden  wird  (Meistbegünstigungsklausel)!),
Derlei  Verträge  verpflichten  natürlich  nur  die  Kontrahenten.  Gesetzliche
Normen  der  bezeichneten  Art  haben  nur  für  den  betreffenden  Staat  bindende
Kraft;  allein  eine  Berufung  auf  derlei  Gesetze  zum  Zwecke  der  Erlangung
der  Gewährung  der  Reziprozität  ist  nicht  ausgeschlossen?2).  Die  Verwertung
der  Meistbegünstigungsklausel  wurde  durch  die  Unbestimmtheit  des  Inhalts
herrschender  Gewohnheiten,  sowie  die  Unvollständigkeit  der  Normierung  der
einzelnen  Rechte  und  Immunitäten  in  Gesetzen  und  Verträgen  veranlaßt.
Indessen  ist  die  allgemeine  Formulierung  jener  Klausel  keineswegs  geeignet,
volle  Sicherheit  bezüglich  der  gegenseitigen  Rechte  und  Privilegien  der
Konsulen  der  beiden  kontrahierenden  Staaten  zu  gewähren.  Eine  genaue
Fixierung  der  Rechte  der  Konsulen  wurde  in  neueren  Verträgen  mit  Erfolg
versucht,  so  z.  B.  in  der  österreichisch-französischen  Konsularkonvention
  vom  11.  Dezember  1866.  Daneben  enthalten  übrigens  selbst  diese
Verträge  auch  noch  die  Meistbegünstigungsklausel,  so  z.  B.  der  eben  erwähnte
  Vertrag  (Art.  15)3).

In  einzelnen  Verträgen  ist  der  volle  Genuß  der  Immunitäten  usw.  nur
Konsulen  zugestanden,  welche  Angehörige  des  ernennenden  Staates,  oder  Nichtangehörige
  des  Staates  ihres  Amtssitzes  sind®),  bezw.  nur  Berufskonsulen?).
Insbesondere  wird  zuweilen  die  Befreiung  von  der  Zeugnisablegung  nur  denjenigen
  Konsulen  gewährt,  die  Angehörige  des  ernennenden  Staates  sind®)
und  keinen  Handel  oder  Gewerbe  treiben.

Konsularbeamte,  welche  Handel  treiben,  dürfen  sich  nach  der  ausdrücklichen
  Bestimmung  einzelner  Verträge  auf  konsularische  Vorrechte  nicht  berufen,
  um  sich  ihren  privatrechtlichen  Verbindlichkeiten  zu  entziehen.  Besondere
  Bestimmungen  pflegen:  die  Verträge  auch  bezüglich  der  Gebühren,
Abgaben  usw.  zu  enthalten,  welche  der  Konsul,  der  Angehöriger  des  er- 



1)  So  lautet  z.  B.  Art.  21  des  deutsch-österreichischen  Handelsvertrags  vom
16.  Dezember  1878:  „.  .  .  Diese  Konsulen  des  einen  der  vertragenden  Teile  sollen  unter  der
Bedingung  der  Gegenseitigkeit  in  dem  Gebiete  des  anderen  Teiles  dieselben  Vorrechte,  Befugnisse
  und  Befreiungen  genießen,  deren  sich  diejenigen  irgend  eines  dritten  Staates  erfreuen
  oder  erfreuen  werden.“  —  Ebenso  Art.  19  ‘des  deutsch-italienischen  Vertrages
1866;  deutsch-japanischer  Konsular-Vertrag  vom  4.  April  1896  Art.  1  Abs.  2.

2)  Vgl.  Pradier-FodeEre,  Traite  IV  p.  658.

3)  Für  den  Wert  einer  präzisen  Stipulierung  der  Rechte  u.  s.  w.  in  betreffenden  Verträgen
  treten  die  Motive  des  Gesetzes  betr.  die  Genehmigung  der  f  ranzösisch-russischen
Konsularkonvention  vom  1.  April  1874  ein.  Siehe  De  Clercq,  Recueil  des  traites  de  la
France  XI  p.  183  sq.  —  In  diesem  Sinne  sprechen  sich  auch  F.  v.  Martens  ]I  S.  79  und
v.  Bulmerincq,  HH  II  S.  :11  u.  A.  aus.

4)  Vgl.  z.B.  Art.  3  des  deutsch-nordamerikanischen  Vertrages  vom  11.  Dezember
  1871.

5)  Vgl.  z.  B.  Art.  3  des  Vertrages  Italiens  mit  den  Norddeutschen  Bunde  vom
21.  Dezember  1868  und  mit  dem  Deutschen  Reiche  vom  7.  Februar  1572.  —  Art.  4  des
deutsch-spanischen  Vertrages  vom  12.  Januar  1872.

6)  Vgl.  z.  B.  Art.  3  des  österreichisch-nordamerikanischen  Konsularvertrages
von  10.