Metadata : Leitfaden für den Unterricht über Heerwesen auf den Königlichen Kriegsschulen.

15.  195

Dasselbe  gilt  unter  gleichen  Voraussetzungen  für  Kommanvos,  wenn  die  Pferde
im  Laufe  des  nächsten  Monats  zurückkehren;
b)  im  Kantonnement:
für  die  Quartiere  der  zu  Uebungszwecken  aus  den  Kantonnements  ausgerückten
Truppen,  sofern  kein  Kantonnementswechsel  stattgefunden  hat.
§.  17.

Entschädigungsansprüche  für  gewährtes  Naturalquartier,  sowie  alle  Nachforderungen  müssen
zur  Vermeidung  der  Verjährung  spätestens  im  Laufe  des  Kalenderjahres,  welches  auf  dasjenige
folgt,  in  welchem  die  Zahlungsverpflichtung  begründet  worden  ist,  bei  dem  Gemeindevorstand,
beziehungsweise  der  vorgesetzten  Kommunal-Aufsichtsbehörde  angemeldet  werden.

Diese  Frist  läuft  auch  gegen  Minderjährige  und  bevormundete,  sowie  moralische  Personen,
denen  gesetzlich  die  Rechte  der  Minderjährigen  zustehen,  ohne  Zulassung  der  Wiedereinsetzung
in  den  vorigen  Stand,  jedoch  mit  Vorbehalt  des  Regresses  gegen  die  Vormünder  und  Verwalter.

.  18.

Die  zu  keinem  Gemeindeverband  gehörigen  Güter  stehen  in  allen  durch  dieses  Gesetz  berührten
  Beziehungen  den  selbstständigen  Gutsbezirken  gleich.

19.
Das  Bundespräsidium  wird  ermächtigt,  unter  Zustimmung  des  Bundesrathes  bei  hervortrrtendem
  Bedürfniß  die  Versetzung  einzelner  Orte  aus  einer  niederen  Servisklasse  in  eine  höhere
anzuordnen.

g.  20.

Alle  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  zuwiderlaufenden  landesgesetzlichen  Bestimmungen
werden  aufgehoben.

Die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen  allgemeinen  Anordnungen  erfolgen  durch
besondere  Verordnungen  des  Bundespräsidiums.

Urkundlich  umter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Bundes-Insiegel.

Gegeben  Mainz,  den  25  Juni  1868

(L.  8.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.