Reichsgerichtliche Entscheidungen. 77
gattungen in Mitte ständen, so würde für diese die
befreiende Ausnahme eben nicht Platz greifen. Die
hier fraglichen Lithophanieen müssen aber als durch
ein Kunstverfahren innerhalb der Gattung der zeichnenden
Kunst hergestellt erachtet werden. Zwar wird
bei ihrer Herstellung nicht blos die Fläche des dazu
verwendeten Materials in. Anspruch genommen,
sondern dieses in seiner Ausdehnung nach Höhe und
Tiefe, so daß, in Hebungen und Senkungen sichtbar,
abgestufte Flächen entstehen. Allein — ein
Werk der bildenden Kunst ist ein mit den Darstellungsmitteln
der Kunst hergestelltes, für die Anregung
des ästhetischen Gefühls durch Anschauen bestimmtes
Werk. Das Objekt dieses Beschauens ist nicht das
Material oder dessen Behandlung, sondern der Vorgang
oder Gegenstand, dessen Eindruck durch die
Schöpfung für den Beschauer sinnenfällig hervorgerufen
werden soll. Der Unterschied zwischen der
zeichnenden bezw. malenden und der plastischen Kunst
wird seit jeher darein gesetzt, daß letztere die Formen
des bezüglichen Gegenstandes auch wirklich körperlich
hinstellt, erstere den Eindruck des Körperlichen nur
durch eine fixirte Licht= und Schattenvertheilung hervorruft.
Diese recipirte Unterscheidung ist auch die
des Gesetzes; auf ihr beruht die Ausnahme des
§ 6 Nr. 2. Die graphische Kunst bedient sich allerdings
hauptsächlich des Auftragens von Farben und
Linien auf eine Fläche, wobei der Eindruck des Körperlichen
mittels auffallenden Lichtes erweckt
wird. Sie kann indessen den diesen Eindruck hervorbringenden
Wechsel von Licht und Schatten auch
auf andere Weise zu erreichen suchen. Dies geschieht
bei den Lithophanieen durch eine die Dicke des halbdurchsichtigen
Materials modifizirende Behandlung,
um das durch den Stoffkörper als die Grundfläche
durchscheinende Licht an den verschiedenen Stellen
entsprechend abzutönen, indem hier der Eindruck der