404 Ist ver A. 81 des Strafgesetzbuches Th. I noch anwendbar?
werden, um auf die Anwendung des Art. 31 Einfluß
zu äußern. In den Bestimmungen dieses Art.
81 hat die Landesverweisung, wie die Anmerkungen
zu demselben und zu Art. 331 auf das bestimmteste
sagen, die Eigenschaft einer Strafe, und
zwar der Hauptstrafe, zu welcher sich die außerdem
angedrohte körperliche Züchtigung und öffentliche
Ausstellung, wie Schärfungen verhalten. In den
Anmerk. zum Art. 31 heißt es: »
bei ausländischen Vaganten und fremdem Gesindel
tritt statt der Gefängnißstrafe .... eine
Verwandlung in die Landesverweisung mit
oder ohne Schärfung ein, und hier erscheint
die Landesverweisung als eine gerechte
und zweckmäßige Strafe.
Die Worte „mit oder ohne Schärfung“
scheinen zwar zum Inhalt des Art. 31 nicht recht
passen, weil in dessen beiden Fällen nebst der
andesverweisung wenigstens noch körperliche Züchtigung
gedroht ist. Da aber nach Art. 26 körperliche
Züchtigung nicht verhängt werden darf,
wenn damit Gefahr für die Gesundheit verbunden
ist, und die anderen (etwa zu surrogirenden) Schärfungsarten
#t. 29) zur Landesverweisung nicht
passen, so konnte die Landesverweisung in Anwendung
des Art. 31 auch schon vor der neuen Gesetzgebung
ohne Schärfung vorkommen.
Nach den neuen Gesetzen von 1818 und 1849
tritt nun in allen Fällen, in welchen gegen ausländische
Vaganten und fremdes Gesindel, abgesehen
von den Vorschriften des Art. 31, auf Gefängniß
erkannt werden müßte, lediglich Verurtheilung zur
Landesverweisung nebst Bedrohung für den Wiederbetretungsfall
mit der Strafe des Art. 331 ) ein;
2) Die Bedrohung für den Wiederbetreiungsfall ist ausdrucklich
nur für den ersten Fall ves Art. 331 ver-