Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XV. Band. (15)

404  Ist  ver  A.  81  des  Strafgesetzbuches  Th.  I  noch  anwendbar?

werden,  um  auf  die  Anwendung  des  Art.  31  Einfluß
  zu  äußern.  In  den  Bestimmungen  dieses  Art.
81  hat  die  Landesverweisung,  wie  die  Anmerkungen
  zu  demselben  und  zu  Art.  331  auf  das  bestimmteste
  sagen,  die  Eigenschaft  einer  Strafe,  und
zwar  der  Hauptstrafe,  zu  welcher  sich  die  außerdem
angedrohte  körperliche  Züchtigung  und  öffentliche
Ausstellung,  wie  Schärfungen  verhalten.  In  den
Anmerk.  zum  Art.  31  heißt  es:  »
bei  ausländischen  Vaganten  und  fremdem  Gesindel
  tritt  statt  der  Gefängnißstrafe  ....  eine
Verwandlung  in  die  Landesverweisung  mit
oder  ohne  Schärfung  ein,  und  hier  erscheint
  die  Landesverweisung  als  eine  gerechte
und  zweckmäßige  Strafe.

Die  Worte  „mit  oder  ohne  Schärfung“
scheinen  zwar  zum  Inhalt  des  Art.  31  nicht  recht
passen,  weil  in  dessen  beiden  Fällen  nebst  der

andesverweisung  wenigstens  noch  körperliche  Züchtigung
  gedroht  ist.  Da  aber  nach  Art.  26  körperliche
  Züchtigung  nicht  verhängt  werden  darf,
wenn  damit  Gefahr  für  die  Gesundheit  verbunden
ist,  und  die  anderen  (etwa  zu  surrogirenden)  Schärfungsarten
  #t.  29)  zur  Landesverweisung  nicht
passen,  so  konnte  die  Landesverweisung  in  Anwendung
  des  Art.  31  auch  schon  vor  der  neuen  Gesetzgebung
  ohne  Schärfung  vorkommen.

Nach  den  neuen  Gesetzen  von  1818  und  1849
tritt  nun  in  allen  Fällen,  in  welchen  gegen  ausländische
  Vaganten  und  fremdes  Gesindel,  abgesehen
von  den  Vorschriften  des  Art.  31,  auf  Gefängniß
erkannt  werden  müßte,  lediglich  Verurtheilung  zur
Landesverweisung  nebst  Bedrohung  für  den  Wiederbetretungsfall
  mit  der  Strafe  des  Art.  331  )  ein;

2)  Die  Bedrohung  für  den  Wiederbetreiungsfall  ist  ausdrucklich
  nur  für  den  ersten  Fall  ves  Art.  331  ver-