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(Nr. 9407.) Gesetz, betreffend das zulässige Ladungsgewicht der Fuhrwerke im Verkehr auf
den Haupt- und Nebenlandstraßen, sowie auf den wichtigeren Nebenwegen
der Provinz Schleswig- Holstein, mit Ausnahme des Kreises Herzogthum
Lauenburg. Vom 27. Juni 1890.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
In Ergänzung des Gesetzes vom 15. Juni 1885, betreffend wegepolizeiliche
Vorschriften für die Provinz Schleswig-Holstein, mit Ausnahme des Kreises
Herzogthum Lauenburg — Gesetz Samml. S. 289 — werden für den Geltungs-
bereich dieses Gesetzes nachstehende Zusatzbestimmungen erlassen:
K. 1.
Das Befahren der ausgebauten Haupt= und Nebenlandstraßen, sowie der im
Zuge derselben befindlichen öffentlichen Brücken und Fähren mit Fuhrwerken von
mehr als 7 500 Kilogramm Ladungsgewicht und die Benutzung der nicht aus-
gebauten Nebenlandstraßen sowie der wichtigeren Nebenwege und der im Luge
derselben befindlichen öffentlichen Brücken und Fähren für den Verkehr von
Fracht= und Lastfuhrwerk, soweit derselbe nach dem Gesetz vom 15. Juni 1885
— 8. 29 — gestattet ist, mit Ladungsgewichten von mehr als 4 000 Kilogramm
ist nur, wenn die Ladung aus einer untheilbaren Last besteht, und auch dann
nur mit Genehmigung der Straßenverwaltung unter Innehaltung der von ihr
gestellten Bedingungen gestattet.
Für die in der Unterhaltung der Kreise oder Gemeinden befindlichen aus-
gebauten Nebenlandstraßen kann die Höhe des zulässigen Ladungsgewichts durch
Kreisstatut von 7 500 Kilogramm bis auf 4 000 Kilogramm herabgesetzt werden.
. 2.
Die Genehmigung muß ertheilt werden, wenn
a) die Straßen, welche für den Transport benutzt werden sollen, mit
deren Zubehör an Brücken und Sielen oder Fähren die erforderliche
Tragfähigkeit besitzen, und
b) wegen der Kosten der etwa erforderlichen besonderen Sicherheitsvorkeh-
rungen oder Wiederherstellung der durch den Transport veranlaßten
Schäden im Voraus genügende Sicherheit bestellt ist.
S. 3.
Die Führer der in dem §9. 1 bezeichneten Fracht= und Lastfuhrwerke sind
verpflichtet, den mit der Beaufsichtigung der öffentlichen Straßen und Wege be-
trauten kommunalen Beamten — insbesondere den provinzialständischen Strecken-
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