Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

— 225 — 
Gesetz= Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
  
Nr. 34. — 
Inhalt: Geseg, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der Wegegesehe im Regierungsbezirk Wiesbaden, 
S. 225. — Gesehz, betreffend die Erleichterung unentgeltlicher Abtretungen einzelner Gutstheile oder 
  
Jubehörstücke zu öffentlichen Jwecken, S. 220. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 
10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden rc., 
S. 228. 
  
(Nr. 9410.) Gesetz, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der Wegegesetze im 
Regierungsbezirk Wiesbaden. Vom 27. Juni 1890. 
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ec. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie für den 
Umfang des Regierungsbezirks Wiesbaden, was folgt: 
Abschnitt l. 
Die Gemeinden können auch zu dem Bau und der Unterhaltung außerhalb 
ihrer Gemarkungen belegener Gemeindewege herangezogen werden, soweit sie an 
denselben ein hervorragendes Interesse haben. 
Hierüber, sowie über die Vertheilung der Wegebaulast beschließt in Er- 
mangelung gütlicher Vereinbarung der Bezirksausschuß. 
Abschnitt II. 
S. 1. 
Wird ein öffentlicher Weg in Folge der Anlegung von Fabriken, Berg- 
werken, Steinbrüchen, Ziegeleien oder ähnlichen Unternehmungen vorübergehend, 
oder durch deren Betrieb dauernd, in erheblichem Maße abgenutzt, so kann auf 
den Antrag derjenigen, deren Unterhaltungslast durch solche Unternehmungen ver- 
mehrt wird, dem Unternehmer nach Verhältniß dieser Mehrbelastung, wenn und 
soweit dieselbe nicht durch die Erhebung von Wege-, Mlaster= und Brückengeld 
gedeckt wird, ein angemessener Beitrag zu der Unterhalung des betreffenden Weges 
auferlegt werden. 
Ees. Samml. 1890. (Nr. 9410—9411.) 49 
Ausgegeben zu Berlin den 31. Juli 1890.
	        
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