— 225 —
Gesetz= Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 34. —
Inhalt: Geseg, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der Wegegesehe im Regierungsbezirk Wiesbaden,
S. 225. — Gesehz, betreffend die Erleichterung unentgeltlicher Abtretungen einzelner Gutstheile oder
Jubehörstücke zu öffentlichen Jwecken, S. 220. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom
10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden rc.,
S. 228.
(Nr. 9410.) Gesetz, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der Wegegesetze im
Regierungsbezirk Wiesbaden. Vom 27. Juni 1890.
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ec.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie für den
Umfang des Regierungsbezirks Wiesbaden, was folgt:
Abschnitt l.
Die Gemeinden können auch zu dem Bau und der Unterhaltung außerhalb
ihrer Gemarkungen belegener Gemeindewege herangezogen werden, soweit sie an
denselben ein hervorragendes Interesse haben.
Hierüber, sowie über die Vertheilung der Wegebaulast beschließt in Er-
mangelung gütlicher Vereinbarung der Bezirksausschuß.
Abschnitt II.
S. 1.
Wird ein öffentlicher Weg in Folge der Anlegung von Fabriken, Berg-
werken, Steinbrüchen, Ziegeleien oder ähnlichen Unternehmungen vorübergehend,
oder durch deren Betrieb dauernd, in erheblichem Maße abgenutzt, so kann auf
den Antrag derjenigen, deren Unterhaltungslast durch solche Unternehmungen ver-
mehrt wird, dem Unternehmer nach Verhältniß dieser Mehrbelastung, wenn und
soweit dieselbe nicht durch die Erhebung von Wege-, Mlaster= und Brückengeld
gedeckt wird, ein angemessener Beitrag zu der Unterhalung des betreffenden Weges
auferlegt werden.
Ees. Samml. 1890. (Nr. 9410—9411.) 49
Ausgegeben zu Berlin den 31. Juli 1890.