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Umfange ist und wenn die durch die öffentliche Anlage herbeigeführte Werths-
erhöhung des Hauptgutes den Werth des Trennstücks erreicht.
§S. 2.
Die schulden= und lastenfreie Abschreibung des unentgeltlich abgetretenen
Trennstücks vom Grundbuchblatte des Hauptgutes kann erfolgen, wenn die Aus-
einandersetzungsbehörde bescheinigt hat, daß mit der Ausführung der öffentlichen
Anlage begonnen sei.
K. 3.
Die Unschädlichkeitsatteste, welche auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes,
und solche, welche auf Grund des Gesetzes vom 25. März 1889 (Gesetz-Samml.
S. 65) bezüglich der im §. 1 Nr. 3 daselbst bezeichneten Geschäfte ausgestellt
werden, sind stempel= und gebührenfrei.
K. 4.
Den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes unterliegen auch die vor
dem Inkrafttreten desselben stattgefundenen unentgeltlichen Abtretungen einzelner
Gutstheile oder Zubehörstücke zu öffentlichen Lwecken.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben an Bord M. Y. „Hohenzollern““ Olden, den 15. Juli 1890.
(L. S.) Wilhelm.
v. Caprivi. v. Boetticher. v. Maybach. Frhr. Lucius v. Ballhausen.
v. Goßler. Herrfurth. v. Schelling. v. Verdy. Frhr. v. Berlepsch.
Miquel.
(Tr. 9111