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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
—NN. 35.
Inhalt: Geseh, enthaltend Bestimmungen über das Notariat und über bie gerichtliche oder notarielle Beglaubi-
gung von Unterschriften oder Handzeichen, S. 229. — Staatsvertrag zwischen Preußen und Lippe
wegen Herstellung von Eisenbahnen von Detmold nach Sandebeck und von Lage nach Hameln, S. 233.
— Staatsvertrag zwischen Preußen und Sachsen= Meiningen wegen Herstellung einer Eisenbahn von
Leitz nach Camburg, S. 241. — Staatsvertrag zwischen Preußen und Sachsen-Coburg= Gotha
wegen Herstellung mehrerer, Gothaisches Gebict berührender Eisenbahnen, S. 247.
(Nr. 9412.) Gesetz, enthaltend Bestimmungen über das Notariat und über die gerichtliche
oder notarielle Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen. Vom
15. Juli 1890.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen 2c.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
. 1.
Zur Bekleidung der Stelle eines Notars ist befähigt, wer in einem Deutschen
Bundesstaate die Fähigkeit zum Richteramt erlangt hat.
g. 2.
Der Geschäftsbezirk eines Notars umfaßt den ganzen Oberlandesgerichts-
bezirk, in welchem ihm der Wohnsitz angewiesen ist.
G. 3.
In Städten von mehr als 100 000 Einwohnern kann dem Notar bei der
Anweisung des Wohnsitzes die Verpflichtung auferlegt werden, in einer bestimmt
begrenzten Gegend der Stadt zu wohnen und seine Geschäftsräume zu halten.
h. 4.
Die Zuziehung von Instrumentszeugen oder eines zweiten Notars an Stelle
derselben bei Aufnahme notarieller Verhandlungen ist fortan nur erforderlich,
Ges. Somml, 1890. CEr. 9112) 50
Ausgegeben zu Berlin den 19. August 1890.