320 III. Anlagen.
Auf drei Tage oder auf die Zeit von einer Sitzung zur
andern kann der Präsident Urlaub ertheilen; es ist dies
jedoch der Kammer alsbald anzuzeigen.
VI. Allgemeine Bestimmungen.
Abweichungen.
8 43. In einzelnen Fällen können Abweichungen von
einzelnen Vorschriften dieser Geschäftsordnung, insbesondere
Abkürzung der Fristen und des Berathungsverfahrens (88 11,
12, 13) überhaupt, z. B. Wegfall der allgemeinen Vorberathung
(ersten Berathung § 11) oder der Hauptvorberathung
(beziehendlich zweiten Berathung § 12), Vornahme jener
(§ 11) und dieser (§ 12) in derselben Sitzung, Verweisung
auch solcher Angelegenheiten, welche schon in Deputationen
vorberathen sind (8 13, Abs. 2), zur Hauptvorberathung
(§ 12) u. s. w. von der Kammer, unter Zulassung vorheriger
Discussion, beschlossen werden, wenn nicht zehn Mithlicdet
widersprechen oder dagegen stimmen (vergl. L.-O.
8 39).
Von den Vorschriften des ersten Absatzes des 8 30, des
siebenten Absatzes des 8 32 und von der Schlußbestimmung
des zweiten Absatzes des § 37 darf jedoch nur dann abgewichen
werden, wenn die Kammer dies einstimmig beschließt.
Die Zustimmung der Staatsregierung ist zu Abweichungen
von solchen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung
erforderlich, welche auch schon in der Landtagsordnung enthalten
sind.
Anwendung auf die Sitzungen der Abtheilungen und
Deputationen.
844. Die Vorschriften dieser Geschäftsordnung, insbesondere
der §§ 15, 17, Abs. 1, 88 18, 29, 30, der 88 32 bis mit
42, leiden auf Sitzungen und Verhandlungen der Abtheilungen
und Deputationen, wenn jene und diese nichts anderes
beschließen, entsprechende Anwendung.