Metadata : Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang.

320  III.  Anlagen.

Auf  drei  Tage  oder  auf  die  Zeit  von  einer  Sitzung  zur
andern  kann  der  Präsident  Urlaub  ertheilen;  es  ist  dies
jedoch  der  Kammer  alsbald  anzuzeigen.

VI.  Allgemeine  Bestimmungen.

Abweichungen.

8  43.  In  einzelnen  Fällen  können  Abweichungen  von
einzelnen  Vorschriften  dieser  Geschäftsordnung,  insbesondere
Abkürzung  der  Fristen  und  des  Berathungsverfahrens  (88  11,
12,  13)  überhaupt,  z.  B.  Wegfall  der  allgemeinen  Vorberathung
  (ersten  Berathung  §  11)  oder  der  Hauptvorberathung
  (beziehendlich  zweiten  Berathung  §  12),  Vornahme  jener
(§  11)  und  dieser  (§  12)  in  derselben  Sitzung,  Verweisung
auch  solcher  Angelegenheiten,  welche  schon  in  Deputationen
vorberathen  sind  (8  13,  Abs.  2),  zur  Hauptvorberathung
(§  12)  u.  s.  w.  von  der  Kammer,  unter  Zulassung  vorheriger
  Discussion,  beschlossen  werden,  wenn  nicht  zehn  Mithlicdet
  widersprechen  oder  dagegen  stimmen  (vergl.  L.-O.
8  39).

Von  den  Vorschriften  des  ersten  Absatzes  des  8  30,  des
siebenten  Absatzes  des  8  32  und  von  der  Schlußbestimmung
des  zweiten  Absatzes  des  §  37  darf  jedoch  nur  dann  abgewichen
  werden,  wenn  die  Kammer  dies  einstimmig  beschließt.

Die  Zustimmung  der  Staatsregierung  ist  zu  Abweichungen
  von  solchen  Bestimmungen  dieser  Geschäftsordnung
erforderlich,  welche  auch  schon  in  der  Landtagsordnung  enthalten
  sind.

Anwendung  auf  die  Sitzungen  der  Abtheilungen  und
Deputationen.

844.  Die  Vorschriften  dieser  Geschäftsordnung,  insbesondere
der  §§  15,  17,  Abs.  1,  88  18,  29,  30,  der  88  32  bis  mit
42,  leiden  auf  Sitzungen  und  Verhandlungen  der  Abtheilungen
  und  Deputationen,  wenn  jene  und  diese  nichts  anderes
beschließen,  entsprechende  Anwendung.