Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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Artikel VII. 
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der in das Fürstenthum Lippe ent- 
fallenden Bahnstrecken der Fürstlichen Regierung vorbehalten. Auch sollen die 
an den Bahnstrecken im Fürstenthum Lippe zu errichtenden Hoheitszeichen nur die 
der Fürstlich Lippischen Regierung sein. 
Der Fürstlichen Regierung bleibt vorbehalten, zur Handhabung des ihr 
über die im Fürstenthum belegenen Bahnstrecken zustehenden Hoheitsrechts einen 
beständigen Kommissarius zu bestellen, welcher die Beziehungen zur Königlich 
Preußischen Eisenbahnverwaltung in allen denjenigen Fällen zu vertreten hat, 
welche nicht zum direkten gerichtlichen und polizeilichen Einschreiten der Behörden. 
geeignet sind. 
Die Handhabung der Bahnpolizei auf den im Fürstlich Lippischen Gebiet 
belegenen Bahnstrecken erfolgt durch die Königlich Preußischen Eisenbahnbehörden 
und Beamten, welche auf Vorschlag der Königlich Preußischen Betriebsverwaltung 
von den zuständigen Fürstlichen Behörden in Pflicht zu nehmen sind. Die Hand- 
habung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlich dieser Bahnstrecken den 
betreffenden Fürstlichen Organen ob. Dieselben werden den Bahnpolizeibeamten 
auf deren Ansuchen bereitwillig Unterstützung leisten. 
Artikel VIII. 
Preußische Staatsangehörige, welche in dem Fürstlich Lippischen Gebiete 
stationirt sind, erleiden dadurch keine Aenderung ihres Staatsangehörigkeitsver- 
Altnisses. 
i — Beamten der Bahnen sind ohne Unterschied des Orts der Anstellung 
rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten beziehungsweise den 
Aufsichtsorganen der Königlich Preußischen Staatsregierung, im Uebrigen aber 
den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, 
unterworfen. 
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen der- 
gleichen Unterbeamten innerhalb des Fürstlich Lippischen Staatsgebietes soll auf 
Angehörige des letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls geeignete 
Militäranwärter, unter welchen die Fürstlich Lippischen Staatsangehörigen gleich- 
falls den Vorzug haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen nicht zu er- 
mitteln sind. 
Artikel K. 
Entschädigungsansprüche, welche aus Anlaß des Baues oder Betriebes der 
im Fürstlich Lippischen Gebiet belegenen Bahnstrecken gegen die Eisenbahnverwaltung 
geltend gemacht werden möchten, sollen von den Fürstlich Lippischen Gerichten 
und — insoweit nicht Reichsgesetze Platz greifen — auch nach den Lippischen 
Landesgesetzen beurtheilt werden. 
Ce. Samml. 1890. (Nr. 9413.) 51
	        
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